Beleuchtung im Feuerwehrhaus
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Beleuchtung im Feuerwehrhaus

Die Beleuchtung im Feuerwehrhaus muss ein sicheres und gesundheitsgerechtes Tätigwerden der Feuerwehrangehöri­gen gewährleisten.

Im Feuerwehrhaus sind alle Verkehrswege und Arbeitsplätze ausreichend und blend- und schlagschattenfrei auszuleuchten. Stroboskopische Effekte, z. B. an rotierenden Arbeitsmitteln, sind zu vermeiden.

Im Folgenden sind Beispiele für Beleuchtungsstärken (E) in Feuerwehrhäusern als Richtwerte aufgeführt.

Raum E (lx)
Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge (Übersichtsbeleuchtung) 150
Stellplätze mit Prüf- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrtechnik 300
Waschhallen 150
Geräte-, Lagerräume 100
Werkstätten 300
Werkstätten mit besonderen Gefährdungen, z. B. an der Kreissäge 500
Atemschutzwerkstätten 500
Schlauchpflege 300
Flure 100
Treppen 150
Unterrichtsräume (dimm- oder schaltbar) 500
Wasch-, Dusch-, WC-Räume 200
Umkleideräume 200
Trocknungsräume 100
Bereitschafts- und Aufenthaltsräume 200
Teeküchen 200
Büroräume 500
Arbeitsplätze in Einsatzzentralen, Leitstellen 500
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Feuerwehrtürmen 150

Weitere Richtwerte für die Beleuchtungsstärken sowie Hinweise zur Gestaltung der Beleuchtungsanlage können ASR A3.4 „Beleuchtung“ sowie DIN EN 12 464-1 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen“ entnommen werden.

Vorteilhaft ist es, wenn sich die Übersichtsbeleuchtung aller Alarmwege zentral mit einem Alarmschalter (z. B. am Alarmein­gang) einschalten lässt. Lichtschalter sind an allen Zugängen zu den Räumen gut erreich­bar anzuordnen, um das Betreten unbeleuchteter Räume zu vermeiden. Alternativ können zur Schaltung auch Bewegungs­melder eingesetzt werden.

Zur Vermeidung starker Schattenbildung sind die Leuchten über den Arbeitsplätzen bzw. Verkehrswegen anzuordnen. Fälschlicherweise über den Fahrzeugen in der Fahrzeughalle installierte Beleuchtung erfüllt diese Forderung nicht. Die Ver­kehrswege liegen dann im Schatten der Fahrzeuge.


Bei einem möglichen Stromausfall sollten Beleuchtungseinrichtungen durch eine Fremdeinspeisemöglichkeit (z. B. durch einen Notstromerzeuger der Feuerwehr) betrieben werden können.

Zur Ausleuchtung der Alarmwege ist mindestens eine Orientierungsbeleuchtung vorzusehen. Dies kann z. B. über betriebsbereite Leuchten, die am Alarmeingang positioniert sind, realisiert werden.

Hinweis
Der vorstehende Text zum Thema „Beleuchtung“ ist der Ziffer 2.3.1 der DGUV-Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ (Stand: Dezember 2016) größtenteils entnommen.

Stand: 03/2019
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