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Neu Wer hat die Funktion des „Arbeitgebers“ (Unternehmers) in Bezug auf ehrenamtlich Tätige als den Beschäftigten gleichgestellte „sonstige Personen“ (z. B. Freiwillige Feuerwehr)?
Für ehrenamtlich Tätige ebenso wie für Angestellte oder Beamte der freiwilligen Feuerwehr liegen die Unternehmerpflichten bei der jeweiligen Kommunalverwaltung. Ehrenamtlich Tätige bei der "Freiwilligen Feuerwehr" unterliegen auch den Bestimmungen der GefStoffV (s. A 1.2 und 2.4).
Bei der "Freiwilligen Feuerwehr" üben ehrenamtliche Einsatzkräfte die den einzelnen Kommunen durch die jeweilige Landesgesetzgebung als Pflichtaufgabe zugewiesene Aufgabe der öffentlichen Gefahrenabwehr aus – zum Nutzen der Städte und Gemeinden.
Aufgrund der hoheitlichen Verpflichtung der jeweiligen Kommunen (bzw. Kreise) zur öffentlichen Gefahrenabwehr und Unterhaltung der Feuerwehren obliegt es den jeweiligen Kommunen (Kreisen) bzw. deren Leitungen dafür Sorge zu tragen, dass Vorgaben der GefStoffV auch im Hinblick auf ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte der Feuerwehr eingehalten werden.
(Quelle: Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (3. Auflage); A 2.3 (Aufl. 2008: A2.3, 1. Teil, § 2 Abs. 6) https://lasi-info.com/publikationen/lasi-veroeffentlichungen/details/45-leitlinien-zur-gefahrstoffverordnung )
Neu Unterliegen auch Tätigkeiten, bei denen Vorkommen und Einwirkungen von Gefahrstoffen nicht vorherseh- und planbar sind, der Gefahrstoffverordnung (z. B. C-Einsätze der Feuerwehr)?
Die Gefahrstoffverordnung gilt auch bei Tätigkeiten von Einsatzkräften mit Gefahrstoffen, z. B. bei Bränden, Gefahrgut- und Chemikalienunfällen.
Erforderliche Maßnahmen für C-Einsätze sind für Einsatzkräfte in der Feuerwehrdienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ (FwDV 500) näher ausgeführt.
Nach der FwDV 500 muss die Einsatzleitung unter anderem durch eine ad-hoc Gefährdungsbeurteilung (Lagefeststellung, Beurteilung, Planung der Maßnahmen, Umsetzung, Wirksamkeitskontrolle) erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte und Betroffenen (z. B. Beschäftigte, Bevölkerung) treffen.
(Quelle: Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (3. Auflage) A 1.3 (Aufl. 2008: A1.2, 2.Teil. https://lasi-info.com/publikationen/lasi-veroeffentlichungen/details/45-leitlinien-zur-gefahrstoffverordnung )
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