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Durchbrechung des Bestandsschutzes

Zu der Durchbrechung des Bestandsschutzes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ArbStättV) und die bestehende Eigenverantwortung des Trägers der Feuerwehr wird vergleichsweise auf folgendes hingewiesen:

Grundprinzip: Der Alt-Arbeitsstätten gewährte Bestandsschutz wird, (…) durchbrochen, wenn der Arbeitgeber dort nachträglich bestimmte Veränderungen vornimmt. Betroffen sind neben baulichen Veränderungen, die (dazu) führen, dass Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden, auch technische oder organisatorische Maßnahmen, durch die bestehende Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden. Nicht mehr erfasst wird im Unterschied zum früheren Recht (vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV) der Fall, dass der Arbeitgeber die Nutzung der Arbeitsstätte wesentlich ändert. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass es dem Arbeitgeber bei einer wesentlichen Änderung der Arbeitsstätte zugemutet werden kann, im Rahmen der ohnehin erforderlichen Baumaßnahmen auch der Verordnung soweit wie möglich Rechnung zu tragen (so auch Faber/Feldhoff in HK-ArbSchR Rn. 132).

Zu beachten ist schließlich, dass der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbStättV in eigener Verantwortung zu prüfen hat, ob eine den Bestandsschutz durchbrechende wesentliche Änderung vorliegt und Anpassungsmaßnahmen zu treffen sind. Nach § 56 Abs. 1 der früheren ArbStättV 1975 entstand die Anpassungspflicht erst auf Verlangen der zuständigen Behörde. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen jetzt also von sich aus und ohne gesonderte Aufforderung ergreifen (Lorenz, in: Kollmer/Klindt, § 8 ArbStättV Rn. 7). Auch hier kann die zuständige Behörde in Härtefällen nach § 3 a Abs. 3 Ausnahmen zulassen.

Eine Berufung auf Bestandsschutz kommt insbesondere bei Neu- und Erweiterungsbauten (z.B. bei einem bereits bestehenden Betriebsgelände) nicht in Betracht. Hier fehlt es insoweit an einem schützenswerten Vertrauen in die Beständigkeit getätigter Investitionen, welches Grundvoraussetzung für jeden Bestandsschutz ist (siehe Faber/Feldhoff in HK-ArbSchR Rn. 133) (§ 8 ArbStättV, Kollmer in ArbStättV Kollmer/Wiebauer/Schucht, Rn. 9 und 11a, 2019).

„Wesentlich“ heißt, dass es sich um Erweiterungen, Umbauten oder Umgestaltungen in einem Ausmaß handeln muss, in deren Rahmen umfangreiche Änderungen, um die es hier geht, nicht zu einem unzumutbaren Mehraufwand bei den Baukosten führen. 

Das Länderbaurecht sieht für Fälle wesentlicher Änderungen eine ohne weiteres bestehende Pflicht zur Anpassung aller vom Bauvorhaben unmittelbar berührten Teile der Anlage an das jeweils geltende Recht vor. Wird die Arbeitsstätte in einem Maße verändert, dass sie einer neu eingerichteten Arbeitsstätte gleichkommt, so findet die ArbStättV ohne Einschränkung auf die gesamte in diesem Sinne neue Arbeitsstätte Anwendung (Wilrich, in: Schmatz/Nöthlichs, 4204 § 8 Anm. 1.3).

Wie die vorstehenden Darlegungen erkennen lassen, besteht zwischen den Begriffen „umfangreich“ (Satz 1) und „wesentlich“ (Satz 2) keine Identität. Mit dem Wort „wesentlich“ wird auf sehr viel weitergehende Maßnahmen als mit den „umfangreichen Änderungen“ i. S. v. Abs. 1 abgehoben (ArbStättV § 8, Wiebauer/Kollmer Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Rn. 11, IV. Durchbrechung des Bestandsschutzes (Abs. 1 Satz 2), 2. Wesentliche Erweiterung oder Umgestaltung, wesentlicher Umbau).

Der Arbeitgeber ist spätestens im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ohnehin verpflichtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu ermitteln (vgl. § 9 ArbStättV, Wiebauer in ArbStättV Kollmer/Wiebauer/Schucht, Rn. 25, 2019). Auf die Beratungspflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sei auch an dieser Stelle hingewiesen!

Kommentare:

§ 8 ArbStättV, Kollmer in ArbStättV Kollmer/Wiebauer/Schucht, Rn. 9 und 11a, 2019
§ 8, ArbStättV, Wiebauer/Kollmer Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Rn. 11,
IV. Durchbrechung des Bestandsschutzes (Abs. 1 Satz 2); 2017).
§ 9 ArbStättV, Wiebauer in ArbStättV Kollmer/Wiebauer/Schucht, Rn. 25, 2019

Stand: 07/2020
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