DFV-Information „Gefahren und Herausforderungen für Feuerwehren bei Munitionstransporten“
Durch die veränderte Sicherheitslage in Europa und damit verbunden auch in Deutschland werden wieder verstärkt militärische Güter und Munition im öffentlichen Verkehrsraum transportiert. Diese Transporte sind keine Neuerung; es gab sie vermehrt auch in den Zeiten des „Kalten Krieges“ bis in das Jahr 1989. Durch die zeitlichen Veränderungen ist das Bewusstsein darüber in der Bevölkerung jedoch vermindert und nur noch wenig existent.
Mit der Fachempfehlung sollen den Einsatzkräften die Besonderheiten und die Herausforderungen bei einem Einsatz mit Munitionstransporten aufgezeigt werden. Die Fachempfehlung bezieht sich nur auf konventionelle Munition, die in Friedenszeiten transportiert wird. Sie ist nicht als Handlungsanweisung gedacht; die darin enthaltenen Informationen und Empfehlungen können zur weiteren Ausarbeitung von eigenen Vorgehensweisen genutzt werden.
Transport von Munition
Konventionelle Munition ist immer ein Gefahrgut. Die Hauptgefahr für Menschen und Umwelt bei detonierender konventioneller Munition besteht in der Regel in einer Kombination aus Druck-, Splitter- und Brandwirkung.
Der Transport der verschiedenen konventionellen Munitionsarten kann im öffentlichen Verkehrsraum, also auf der Straße, auf der Schiene oder im Lufttransport in unterschiedlicher Art und Weise stattfinden. Der Transport kann durch militärische Fahrzeuge (Bundeswehr, alliierte Streitkräfte) oder durch zivile Fahrzeuge (zugelassene Speditionen, Bahnwaggons etc.) durchgeführt werden. Für diese Transporte gelten die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Grundlage dieser nationalen Verordnung ist bei Straßentransporten das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), für Transporte per Bahn die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) bzw. das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der jeweils gültigen Fassung ...