Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Plasmaschneidgeräten
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Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Plasmaschneidgeräten

Die Tätigkeit des Plasmaschneidens wird bei der Feuerwehr und den Hilfeleistungsorganisationen im Ausbildungsund Übungsdienst sowie im Einsatz durchgeführt. Die DIN 14555- 3:2016-12 „Rüstwagen“ sieht das Mitführen eines Plasmaschneidgerätes vor. Beim Plasmaschneiden entstehen hohe Temperaturen, umherspritzendes glühendes Material, stark gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe und Stäube sowie starke UV- und IR-Strahlung. Die eingesetzten Einsatzkräfte unterliegen hierbei der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV). Die aus der GefstoffV und anderen damit verknüpften Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln resultierenden Verpflichtungen für Unternehmer und Unternehmerinnen müssen daher berücksichtigt werden.

Beim handgeführten Plasmaschneiden mit Druckluft entstehen hohe Konzentrationen von Gasgemischen. Diese Gasgemischesind als besonders gesundheitsgefährdend eingestuft.

Grundsätzlich muss gemäß GefStoffV bei schweißtechnischen Arbeiten sichergestellt sein, dass Rauch und Gase nicht in die Atemluft der Einsatzkräfte gelangen. Die im Arbeitsschutz üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. Substitution (z. B. durch das Ersetzen durch schadstoffarme Werkstoffe oder Verfahren),
  2. Technische Maßnahmen (z. B. durch mechanische Absaugung der Schweißrauche durch spezielle Absaugvorrichtungen mit integrierten Filtern),
  3. Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Unterweisung, Arbeitsplatzrotation)
  4. Personenbezogene Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von PSA) kann im Einsatz, anders als bei planbaren Tätigkeiten (z. B. bei der Instandhaltung), in der Regel nicht eingehalten werden. Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen daher besondere Bedeutung.
Stand: 11/2025
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