Verfahrensweise zur Kontrolle von tragbaren Gaswarn- und Gasmessgeräten
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Verfahrensweise zur Kontrolle von tragbaren Gaswarn- und Gasmessgeräten

Die DGUV-Information 213-056 (T021) „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb“ und die DGUV-Information 213-057 (T023) „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb“ des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI) stellen anerkannte Regeln der Technik bei der Benutzung von Gaswarneinrichtungen dar. Sie beschreiben unter anderem die Verfahrensweise zur Durchführung von regelmäßigen Kontrollen bei tragbaren Gaswarn- und Gasmessgeräten.

Im Gegensatz zum Einsatz von Gaswarngeräten, zum Beispiel in der Industrie, der üblicherweise planbar ist, ist der Notfalleinsatz von Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen unvorhersehbar und zeitkritisch. Dabei bleibt in der Praxis oft keine Zeit für den Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas unmittelbar vor dem Einsatz. Die Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen“ des Sachgebietes Explosionsschutz im Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI) hat in Abstimmung mit dem Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV dafür eine Vorgehensweise in den DGUV-Informationen 213-056 und 213-057 festgelegt.

Die nachfolgenden Empfehlungen gelten für alle Geräte, welche Gase und/oder Dämpfe anzeigen oder messen, wie zum Beispiel Mehrgasmessgeräte, Mehrgaswarngeräte, Gasspürgeräte und Eingas-Warngeräte (zum Beispiel „CO-Warner“). Diese Geräte werden nachfolgend als Gaswarngeräte bezeichnet.

Auch alle von Herstellern oder Lieferanten als „wartungsfrei“ bezeichneten Geräte unterliegen dieser Regelung.

Somit ergeben sich bei Geräten, welche für zeitkritische Einsätze bei den Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen eingesetzt werden und bei denen eine tägliche Sichtkontrolle und Anzeigetest nicht möglich sind, weil es sich um eine ehrenamtliche Freiwillige Feuerwehr bzw. ehrenamtliche Hilfeleistungsorganisation handelt, folgende Kontrollen:

  1. Sichtkontrolle
  2. Sichtkontrolle und Anzeigetest auf Genauigkeit
  3. Funktionskontrolle
  4. Systemkontrolle
  5. Kontrolle der Aufzeichnungen
Stand: 06/2025
Webcode: w471