Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung
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Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung

DGUV Information 205-031 Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr (März 2019 – aktualisierte Fassung Januar 2025)

Die DGUV Information 205-031 beschreibt die Mindestanforderungen an Zusatzausrüstungen hinsichtlich der Wechselwirkung mit der persönlichen Schutzausrüstung der Feuerwehr während der Benutzung.

1.1 Definition

Zusatzausrüstung ist eine Ergänzung der Ausrüstung, hier PSA, zur Wahrnehmung taktischer Aufgaben. Sie besitzt keine Schutzfunktion und wird von der Feuerwehr selbst zur PSA ergänzt.

Zubehör ist ein optionaler Bestandteil einer PSA. Es ist vom Hersteller der PSA zusammen mit seiner PSA nach der Verordnung (EU) 2016/425 prüfen und zertifizieren zu lassen.

Bei der Umsetzung der Mindestanforderungen an Zusatzausrüstung darf die PSA in ihren Eigenschaften nicht beeinflusst werden.

Die vorliegende DGUV Information 205-031 beschreibt nicht den Austausch oder die Kombination von Teilen der PSA selbst. Dies darf nur gemäß der Gebrauchsanleitung des jeweiligen Herstellers erfolgen.

Die DGUV Information 205-031 kann als Leitfaden für die Auswahl bei der Beschaffung geeigneter Zusatzausrüstung zur Kombination mit einer PSA herangezogen werden. Sie richtet sich in erster Linie an die Träger bzw. Trägerinnen der Feuerwehren und soll ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften geben.

Damit wird für die Ermittlung von feuerwehrspezifischen Risiken und der Zuordnung von Zusatzausrüstung und PSA ein Hilfsmittel an die Hand gegeben ...

Stand: 05/2025
Webcode: w477