Eine Behinderung schließt eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr nicht grundsätzlich aus. Gemäß § 6 UVV Feuerwehren dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Entscheidend hierfür sind der Gesundheitszustand, das Alter und die Leistungsfähigkeit. Bei Zweifeln am Gesundheitszustand soll ein mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauter Arzt oder eine Ärztin den Feuerwehranwärter untersuchen. Sobald dieser Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der allgemeinen Grundsätze.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).