Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land NRW (VOFF NRW) können Feuerwehrangehörige neben der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Wohnortes („Heimatwehr“) auch Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Beschäftigungsortes sein. Dies kann nur auf freiwilliger Basis geschehen.
Mit der Mitgliedschaft in der Freiwillige Feuerwehr am Beschäftigungsort erwirbt das Mitglied auch alle Rechte und Pflichten in dieser Wehr.
Versicherungsschutz besteht dann sowohl bei Tätigkeiten für die Heimatwehr, als auch bei Tätigkeiten für die Freiwillige Feuerwehr am Beschäftigungsort. Kommt es zu einem Unfall bei der Freiwilligen Feuerwehr am Beschäftigungsort, so muss der Unfall auch von dort an die Unfallkasse NRW gemeldet werden.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).