Grundsätzlich nimmt gemäß § 8 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land NRW (VOFF NRW) die Leitung der Feuerwehr Bewerberinnen und Bewerber in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf. Dabei darf nur aufgenommen werden, wer u. a. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gesundheitlich entspricht. Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann die Leitung der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Derartige Eignungsprüfungen sind unfallversichert, da sie zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr notwendig sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Seitens der Unfallkasse NRW kann nicht beurteilt werden, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr geeignet ist oder nicht. Nach der Aufnahme besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse NRW. Kommt es zu einem Arbeitsunfall wird seitens der Unfallkasse NRW geprüft, ob bereits Vorschäden (siehe Gelegenheitsursache) vorlagen und ob diesen den Unfall ggf. begründen. Dies kann eventuell zu einem Leistungsausschluss führen.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).