Eignungsbeurteilung
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Eignungsbeurteilung

Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) dürfen Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher. Solche von geeigneten Ärztinnen und Ärzten durchzuführenden Eignungsbeurteilungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).

Stand: 03/2025
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