GERICHT KLÄRT ANSPRÜCHE - Beruflich selbständig in der Freiwilligen Feuerwehr
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GERICHT KLÄRT ANSPRÜCHE - Beruflich selbständig in der Freiwilligen Feuerwehr

Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. So sieht es § 21 Absatz 2 BHKG NRW vor. Dieser Anspruch besteht gegenüber der Unfallkasse NRW. Weitere Voraussetzung nach dem Gesetz ist aber, dass „nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann“. Das Landessozialgericht in Essen (LSG NRW) hat nun in einem sehr ausführlichen Urteil genau geklärt, wann und für wie lange der Anspruch besteht und welche Leistungen anzurechnen sind.

Das LSG NRW betont, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Verdienstausfall für sechs Wochen regeln wollte, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut enthalten ist. Ein zeitlich längerer Anspruch besteht nach dem BHKG nicht.

Einen „anderweitigen Ersatz“ stellen die gesetzlichen Leistungen der Unfallkasse dar. Liegt ein Arbeitsunfall vor, wird Verletztengeld gezahlt. Zusätzlich gibt es Mehrleistungen (konkret: Tagegeld), die das gesetzliche Verletztengeld noch erhöht. Diese Leistungen sind anzurechnen, schließen aber einen Anspruch auf Verdienstausfall nach dem BHKG nicht komplett aus. Es ist also möglich, dass eine Differenz zwischen den Leistungen der Unfallkasse und dem Verdienstausfall besteht, die nach dem BHKG auszugleichen ist.Als Ersatz des Verdienstausfalls wird nach § 21 BHKG mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. Das führt dazu, dass die gemeindlichen Regelungen unterschiedlich hoch ausfallen können.


Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin „FEUERWEHReinsatz:nrw 1-2/2023“ entnommen. Autor: Tobias Schlaeger. Bereichsleitung Grundsatz im Dezernat Rehabilitation u. Entschädigung, Recht, Regress der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Stand: 08/2025
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