Weil der Unternehmer grundsätzlich allein die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt, wird er weitgehend von der privaten Haftung gegenüber seinen Arbeitnehmern freigestellt. Nur wenn der Unternehmer einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg (§8 Abs.2 Nr.1 bis 4 SGBVII) verursacht, kann er persönlich haften.
Haftung von Betriebsangehörigen untereinander
Nach § 105 Abs.1 SGBVII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen nur dann zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg (§8 Abs.2 Nr.1 bis 4 SGBVII) herbeigeführt haben.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
Versicherungsschutz, Feuerwehren, Unternehmer einen Arbeitsunfall, Unternehmerhaftung. Verantwortlichkeiten, § 105 Abs.1 SGBVII, Sozialgesetzbuch