Die Haftungsfreistellung gilt auch für Personen, die im Bildungsbereich wie Kindergärten, Schulen und Universitäten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Hausmeister etc.) und in der privaten, häuslichen Pflege tätig sind.
Ein weiterer wichtiger Fall ist das gemeinsame und gleichzeitige Arbeiten von Angehörigen verschiedener Betriebe. Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gilt die Haftungsbeschränkung nach §§104 und 105 SGBVII auch für diese Personen. (§ 106 Abs. 3 SGB VII).
Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. auch dann der Fall, wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam – wenn auch an verschiedenen Stellen – abzusperren. Voraussetzung ist also, dass die einzelnen Arbeiten miteinander verknüpft sind.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
Versicherungsschutz, Haftungsfreistellung, Haftungsbeschränkung nach §§104 und 105 SGBVII, § 106 Abs. 3 SGB, Sozialgesetzbuch