Kennzeichnend für die gesetzliche Unfallversicherung ist die Ablösung der privaten Haftung des Unternehmers bzw. der Betriebsangehörigen und anderen Personen durch den gesetzlichen Versicherungsschutz. Dadurch sollen Konflikte unter den Betriebsangehörigen bzw. mit dem Unternehmer vermieden werden (Wahrung des Betriebsfriedens).
Der Umfang der Haftungsbeschränkung dieses Personenkreises wird im vierten Kapitel des Siebten Sozialgesetzbuches (SGBVII) beschrieben, konkret also in §§104 ff. SGBVII.:
In Betracht kommen Ansprüche
- des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (§104 SGBVII),
- des Arbeitnehmers gegen einen anderen Arbeitnehmer des Betriebes (§105 SGBVII) und
- des Arbeitnehmers gegen andere (betriebsfremde) Personen (§106 SGBVII).
Wichtig: Es werden grundsätzlich nur Körperschäden durch die Unfallversicherung abgedeckt; Ersatz für Sachschäden sind eine absolute Ausnahme (§8 Abs.3, §13 SGBVII). Dies bedeutet auch, dass die private Haftung für Sachschäden in der Regel bestehen bleibt.
Diese Regelungen finden unter anderem auch für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Anwendung.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
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