Eine Spritze wird in einen Unterarm injiziert. ©pixabay
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Impfungen

Sogenannte Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit (z. B. Besorgung von Medikamenten oder auch Spaziergänge an der frischen Luft) gehören grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich, für den ein Versicherungsschutz nicht besteht. Das Interesse des Versicherten an einer guten Gesundheit überwiegt prinzipiell dem Interesse, welches der Arbeitgeber an gesunden Beschäftigten hat. Es gibt aber Ausnahmen. Eine solche Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z. B. sofern es sich um eine besondere, mit der versicherten Tätigkeit verbundene Gefährdung handelt, die eine Grippeschutzimpfung (Urteil vom 31.1.1974, Az.: 2 RU 277/73) oder eine Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Grundimmunisierung für bestimmte Berufsgruppen) über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich gemacht hat

Danach ist z. B. eine Impfung der Angehörigen der Feuerwehren gegen die Schweinegrippe zwar nicht zwingend, aber diese Personen sollten nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums vorrangig geimpft werden, weil die „Kräfte der Feuerwehren zu unterstützenden Maßnahmen herangezogen werden können, bei denen sie in erhöhtem Maße Kontakt zu Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen haben können“. Auf Grund dieser besonderen Gefährdung besteht bei Angehörigen der Feuerwehren Versicherungsschutz bei den Wegen zum und vom Ort der Impfung, als auch bei der Impfung selbst, so dass auch eine etwaige Erkrankung infolge der Auswirkungen des Impfstoffes versichert ist. Gleiches gilt z. B. für Covid-19-Impfungen.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).

Stand: 03/2026
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