Zwei Feuerwehrleute sitzen in voller Ausrüstung in einem Einsatzfahrzeug und unterhalten sich. ©pixabay
FW

Jugendfeuerwehr

In die Jugendfeuerwehr können derzeit Mädchen und Jungen mit Vollendung des zehnten Lebensjahres aufgenommen werden, allerdings dürfen sie noch nicht volljährig sein (§ 11 Abs. 1 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land NRW - VOFF NRW). Mit der Aufnahme, zu welcher die gesetzlichen Vertreter bis zum 16. Lebensjahr der Jugendlichen ihre Zustimmung geben müssen, werden die Mädchen und Jungen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt. Allerdings dürfen die Angehörigen der Jugendfeuerwehr nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden (vgl. § 13 Abs. 1 BHKG NRW).

Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern sowie den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren zu gewinnen und heranzubilden. Die Kommunen sollen ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.

Grundsätzlich stehen alle Tätigkeiten, die zum Aufgabenbereich der Jugendfeuerwehr gehören, unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW besteht jedoch nicht nur bei Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen, sondern auch bei Tätigkeiten, die der Pflege des Gemeinschaftslebens dienen. Dazu gehören z. B. Wanderungen, Ausflüge und Zeltlager einschließlich der unmittelbar damit zusammenhängenden Wege.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).

Stand: 03/2026
Webcode: w506