Vier Kinder in Feuerwehrkleidung halten Ausrüstungsgegenstände wie Warnkegel, Schwimmweste und Laterne. ©Vdf NRW
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Kinderfeuerwehr

Nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 VOFF NRW können Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in die Kinderfeuerwehr aufgenommen werden. Dabei stehen sie dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr zuzuordnen ist und die Lehrveranstaltung mit Lerninhalten gefüllt ist, die den Zwecken der Organisation Feuerwehr und den Feuerwehrverbänden dient.

Die Vermittlung des Wertes, ehrenamtlich in den Dienst an der Allgemeinheit einzutreten und die Weitergabe von grundlegendem Wissen (z. B. Brandschutzerziehung, Feuerwehrtechnik, naturwissenschaftliche Grundlagen, Löschhelferinnen und Löschhelfer) können geeignete Lerninhalte sein. Dabei sollte das Alter der Kinder berücksichtigt werden. Eine altersadäquate Ausgestaltung der Veranstaltungen (Pausen, spielerische Vermittlung) ist daher nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).

Stand: 03/2026
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