Um dem selbstlosen Einsatz der ehrenamtlich Tätigen Rechnung zu tragen, erhalten Verletzte Leistungen, die über die gesetzlichen Pflichtleistungen (siehe Mehrleistungen) hinausgehen (§21 der Satzung der Unfallkasse NRW). Jedoch schließen die §§104 ff. SGBVII einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld aus.
Beispiel
Wenn der Feuerwehrmann X beim Einsatz dem Feuerwehrmann Y versehentlich mit dem Ellenbogen im Gesicht trifft und dabei ein Zahn ausgeschlagen wird, ist dies ein Fall von Fahrlässigkeit, der jedoch nicht zu Haftungsansprüchen untereinander führt. Die Unfallkasse zahlt die Kosten der medizinischen Rehabilitation, also z.B. der zahnmedizinischen Behandlung. Feuerwehrmann Y hat jedoch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber Feuerwehrmann X.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
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