Generell sind alle gesetzlich unfallversicherten Personen (u.a. Beschäftigte, Angehörige der Feuerwehren, Schülerinnen und Schüler, Studierende, ehrenamtlich Tätige) im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit geschützt. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich aber, anders als z.B. die gesetzliche Krankenversicherung, nicht auf die Person an sich (also z.B. den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr (FF)), sondern auf die Tätigkeit einer versicherten Person, die zum Unfallzeitpunkt verrichtet wurde. Konkret heißt das:
- Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert, auch wenn sie oder er sich zu Hause bei der Gartenarbeit verletzt. Die Krankenkasse gewährt die erforderlichen medizinischen Leistungen.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, aber dies nur dann, wenn sie oder er eine objektiv arbeitgeberdienliche Tätigkeit (arbeitsvertraglich geschuldetes Verhalten) verrichtet. Dies wäre bei der privaten Gartenarbeit offensichtlich nicht der Fall. Hier fehlt es also an dem „inneren/ sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit“ der „grundsätzlich versicherten Person“.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Dazu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, selbst wenn dieser Personenkreis in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII keine ausdrückliche Erwähnung findet.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen „Feuerwehr“ sachlich zusammenhängt. Es muss demgemäß ein solcher innerer/sachlicher Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die unfallbringende Verrichtung muss also einen wesentlichen feuerwehrdienstlichen Bezug aufweisen (vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 18.6.2008 – Aktenzeichen: L 17 U 123/07). Die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist damit immer auch eine Wertungsfrage, keine reine Rechtsfrage.
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).
Die Unfallkasse NRW ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger u. a. für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Hausangestellte, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes und der Kommunen sowie freiwillige Feuerwehrleute. Aber auch Blutspender, sowie Personen, die an einem Unfallort Erste Hilfe leisten und viele andere Personengruppen, die sich für die Allgemeinheit einsetzen, sind bei der Unfallkasse NRW versichert.
Unfallkasse NRW
Die Unfallkasse NRW ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger u. a. für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Hausangestellte, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes und der Kommunen sowie freiwillige Feuerwehrleute. Aber auch Blutspender, sowie Personen, die an einem Unfallort Erste Hilfe leisten und viele andere Personengruppen, die sich für die Allgemeinheit einsetzen, sind bei der Unfallkasse NRW versichert.
Aufgaben der Unfallkasse NRW – Prävention, Rehabilitation und Entschädigung
Die Sicherheit und die Gesundheit unserer Versicherten stehen im Vordergrund. „Mit allen geeigneten Mitteln“ sorgen wir für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen sowie für eine wirksame Erste Hilfe. So sieht es das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGBVII) vor.
Mit diesem Ziel beraten wir Mitgliedsunternehmen, forschen nach den Ursachen für arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, beurteilen Arbeitsplätze u.a. hinsichtlich Lärm, Gefahrstoffen oder Wirbelsäulenbelastungen, schulen die Verantwortlichen für die Sicherheit in Betrieben, fördern die Sicherheits- und Gesundheitserziehung und erarbeiten Unfallverhütungsvorschriften und Informationsmaterialien. Da auch die beste Prävention Unfälle und Berufskrankheiten nicht immer verhindern kann, erbringen wir Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung und zur gesundheitlichen Wiederherstellung. Wir kümmern uns um alles, wenn nötig bereits am Krankenbett. Wir organisieren die bestmögliche medizinische Behandlung, sorgen für einen eventuellen Wohnungsumbau und schaffen zusammen mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Rückkehr in das berufliche Leben. Darüber hinaus entschädigen wir Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen für die gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Folgen eines Unfalls oder einer Erkrankung durch Geldleistungen. So zahlen wir u.a. Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten an Versicherte und Hinterbliebene sowie Sterbegeld und Mehrleistungen.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde der überarbeiteten Broschüre Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen der UK NRW entnommen (Stand: März 2023).