Ärztliche Bescheinigung über die Eignungsbeurteilung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr
Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher. Untersuchungen sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist zu beachten. (§ 6 Abs. 3 und 5 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“)
Für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen von hauptamtlichen Kräften müssen durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, die Dienstherrin/den Dienstherren arbeitsrechtliche Regelungen vorhanden sein bzw. geschaffen werden.
Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:
- muss mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut sein und die besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten kennen, die eine Eignungsbeurteilung erforderlich machen.
- muss den Stand der Medizin kennen und diesen bei Eignungsfeststellungen anwenden.
- muss die für Untersuchungen notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben. Für Teiluntersuchungen wie z. B. Hörtest, Laboruntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.
- muss fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen.
Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten oder Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
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