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FH

Belüftung

Die sichere Betätigung von Fenstern in kommunalen Feuerwehrhäusern ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung der Stadt oder Gemeinde. So soll zum Beispiel verhindert werden, dass Feuerwehrangehörige zum Öffnen von höhergelegenen Fenstern erst auf Werkbänke oder Schränke klettern müssen um Fenster sicher öffnen zu können. Es gilt bei solchen Aktionen folgenreiche Abstürze zu vermeiden.

Wenn zur Belüftung von Feuerwehrhäusern im oberen Teil von Außenwänden Fenster angeordnet sind oder bei Neubau oder Umbauplanungen angeordnet werden sollen, so sind dabei insbesondere die Anforderungen des verbindlichen Anhangs der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.

Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. (…) (Ziffer 1.6 Abs. 1 Anhang Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).

Weiterhin gilt folgendes zu beachten:

Sind Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln vorhanden, dürfen sie mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- und Scherstellen bilden. Die Handbetätigung muss vom Fußboden oder von einem anderen sicheren Standplatz aus erfolgen können (Ziffer 4.1.2 Besondere Anforderungen an kraftbetätigte Fenster, Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 1.6, Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände).

Die DGUV Information Sicherheit im Feuerwehrhaus nimmt z. B. folgenden Bezug zu Fenstern:

Fenster im Umkleidebereich oder eine Zwangsbelüftung sind für jedes Feuerwehrhaus unverzichtbar. Die Fenster sollen sich auch vom Boden aus betätigen lassen (Ziffer 2.4.1DGUV Information 205-008, Sicherheit im Feuerwehrhaus; 2016).

Stand: 08/2022
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