Die Notwendigkeit der Räumlichkeiten richtet sich nach dem jeweiligen Nutzungskonzept. Ist geplant, kleinere Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, ist im Feuerwehrhaus eine Werkstatt einzurichten.
Werkstätten und Lagerräume sind in DIN 14092-7 festgelegt. Daher muss jeder Träger der Feuerwehr (Kommune) eigenverantwortlich prüfen, welche Räume erforderlich sind. Unabhängig davon wird als Mindestausstattung empfohlen: allgemeine Werkstatt mit einer Grundfläche von min. 12 m2.
Für andere Werkstätten, z. B. Atemschutz-Werkstätten, Schutzzeugpflege, Schlauchpflegewerkstätten, wird auf die DIN 14092 Teil 7 (April 2012), „Feuerwehrhäuser – Werkstätten“ verwiesen. Für die Lagerung von anderen Materialien und Gerätschaften werden ausreichend große Lagerräume benötigt.
Folgende grundsätzliche Anforderungen sind für die Planung einer Werkstatt zu berücksichtigen:
- Beleuchtungsstärke 300 bis 500 Lux blendfrei in Abhängigkeit der Arbeitsaufgabe.
- Die Leuchten müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt sein (siehe DIN EN 50102 „Schutzarten durch Gehäuse für elektrische Betriebsmittel gegen äußere mechanische Beanspruchungen (IK-Code)“).
- Verkehrswegbreiten (mindestens 0,875 m) und Arbeitsplatzmaße (mindestens 8 m²) müssen berücksichtigt werden (siehe ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“).
- Stell- und Funktionsflächen vor Werkstattmaschinen (siehe ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“).
- Maschinen müssen am Boden oder auf der Werkbank sicher gegen Herabfallen oder Kippen gesichert sein.
- Der Fußboden muss frei von Stolperstellen sein und der Bewertungsgruppe der Rutschgefahr R 10 entsprechen.
- Die Anschlüsse der Maschinen müssen so verlegt werden, dass sie gegen Beschädigungen geschützt sind und keine Stolperstellen bilden.
- Eine Stromversorgung für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel durch Energieleisten an der Wand oder über an der Decke befestigte Energieampeln.
- Eine Stromversorgung über 30 mA FI-Schutzschalter.
- Je nach Maschineneinsatz sollten Lärmminderungsmaßnahmen berücksichtigt werden (DGUV Information 209-023, bisher BGI 688 „Lärm am Arbeitsplatz“).