Garage eines Feuerwehrhauses mit Arbeitsgrube ©Unfallkasse NRW
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Arbeitsgruben

Die Instandhaltung von Feuerwehrfahrzeugen erfordert Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Fahrzeugunterseite. Zum Werkstattbereich vieler Feuerwehreinrichtungen gehören deshalb Arbeitsgruben. Arbeitsgruben müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können. Gegen das Hineinstürzen von Personen sind Arbeitsgruben zu sichern.

Die Notwendigkeit einer Arbeitsgrube sollte sorgfältig geprüft werden, weil diese mit zusätzlichen baulichen Anforderungen verbunden ist (vgl. DGUV Regel 109-009 „Fahrzeug-Instandhal­tung). Wartungsarbeiten oder Reparaturen sollten nach Mög­lichkeit den Fachwerkstätten überlassen werden.

Garage eines Feuerwehrhauses mit Arbeitsgrube©Unfallkasse NRW

Gefährdungen entstehen insbesondere

  • durch bauliche Mängel von Arbeitsgruben, z. B.
  • wenn Bodenbeläge nicht rutschhemmend ausgeführt sind, insbesondere auf Treppen,
  • wenn Ausstiege fehlen,
  • durch unzureichende Lüftung,
  • durch unzureichende elektrische Ausrüstung,
  • beim Auffahren auf Arbeitsgruben,
  • wenn Ausstiege von Arbeitsgruben verstellt werden,
  • wenn Öffnungen von Arbeitsgruben nicht abgedeckt oder nicht umwehrt sind und
  • wenn Arbeitsgruben übersprungen werden.

Durch Fahrfehler können Fahrzeuge beim Auffahren auf Arbeitsgruben in die Öffnung hineinfahren. Hat der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren auf die Arbeitsgrube eingeschränkte Sicht und können Personen gefährdet werden, muss er sich einweisen lassen. Der Sichtbereich des Fahrzeugführers muss erweitert sein, z. B. durch seitlich angebrachte Spiegel. Eine bessere Orientierung ermöglichen auf den Bodenbelag aufgebrachte Leitlinien.

Arbeitsgruben müssen an den Enden mit Treppen ausgestattet sein. Mindestens eine Treppe muss als Zugangstreppe ausgeführt sein. Der Neigungswinkel darf nicht steiler als 45 ° sein. Die Stufenhöhen sollen maximal 20 cm betragen. Sofern die zweite Treppe nur als Notausstieg benutzt wird, ist diese mit einem Neigungswinkel bis 60 ° zulässig. Die Stufenhöhen sollen nicht mehr als 25 cm, Auftrittsbreiten nicht weniger als 14 cm betragen.

Treppenstufen aus Gitterrosten sind trittsicherer als andere Treppenbeläge und weniger schmutzanfällig. Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge ist anstelle der zweiten Treppe z. B. auch eine fest angebrachte Stufenanlegeleiter mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle ausreichend. Senkrechte Steigleitern sind als Notausstieg ungeeignet. Steigeisen sind als Notausstieg unzulässig. Durch aufgefahrene Fahrzeuge dürfen nicht beide Ausstiege gleichzeitig verstellt werden.

Garage eines Feuerwehrhauses mit Arbeitsgrube©Unfallkasse NRW

Werden Arbeitsgruben nicht benutzt, müssen sie gegen Hineinstürzen von Personen gesichert werden. Die wirksamste Sicherung ist die Abdeckung, z. B. durch einzulegende Gitterroste, Holzbohlen oder spezielle Abdeckungssysteme für Arbeitsgruben. Abdeckungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn bauliche Anlagen mit Arbeitsgruben ständig als Stellplatzbereiche für Feuerwehrfahrzeuge genutzt werden.

Bei der Auswahl der Größe der Abdeckungen sollte darauf geachtet wer­den, dass es bei manueller Handhabung nicht zu körperlichen Überlastungen kommt. Alternativ können zur Vermeidung von Rückenbelastungen auch technische Hebehilfsmittel eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, ist durch organisatorische Maßnahmen, wie z. B. durch den Einsatz mehrerer Personen gleichzeitig, die Belastung zu minimieren.

Arbeitsgruben, die häufig benutzt werden, können anstelle von Abdeckungen auch umwehrt werden, z. B. mit Hilfe von Rohrständern und Ketten oder Seilen. Umwehrungen müssen einen Abstand von mindestens 50 cm von den Absturzkanten der Arbeitsöffnungen haben.

Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden. Ggf. sind Übergangsstege vorzusehen. Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein, z. B. durch gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung der Ränder. Besondere Radabweiser in Längsrichtung von Arbeitsgruben sind nicht erforderlich. Sie bilden eine ständige Stolpergefahr und verhindern das Hineinfahren von Fahrzeugen nicht.


Zugänge, hinter denen sich eine Arbeitsöffnung befindet, sind durch ein Warnzeichen „Warnung vor einer Gefahrstelle“ mit dem Zusatz „Vorsicht Grube“ zu kennzeichnen. Zusätzlich sind hinter dem Zugang bauliche Maßnahmen vorzusehen, z. B. herausnehmbare Geländer. Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.

Nahaufnahme einer Arbeitsgrube©Unfallkasse NRW

Arbeitsgruben gelten in der Regel als „feuchte und nasse Räume“ im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation muss nach DIN VDE 0100 Teil 737 „Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien“ ausgeführt sein. Eingebaute Leuchten müssen mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen und gegen mechanische Beschädigung geschützt sein, z. B. durch schlagfeste Kunststoffabdeckungen. Handleuchten, die in Arbeitsgruben verwendet werden, müssen z. B. mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein.

Ist in Arbeitsgruben mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen und eine ausreichende natürliche Lüftung durch die Bauart nicht sichergestellt, müssen Einrichtungen für eine technische Lüftung vorhanden sein. Bei der ausschließlichen Instandhaltung von dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen ist mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge nicht zu rechnen.

Als natürlich belüftet gelten z. B. nicht abgedeckte Arbeitsgruben in baulichen Anlagen, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3:1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt. Bei der Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste unberücksichtigt. Die aus Arbeitsgruben abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt werden können. Lüftungseinrichtungen sind vor dem Betreten von Arbeitsgruben einzuschalten.


Hinweis
Der vorstehende Text zum Thema „Arbeitsgruben“ ist teilweise der Ziffer 2.4.4 der DGUV-Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ (Stand: Dezember 2016) und größtenteils dem Abschnitt B6 der DGUV Information 205-010 (Stand: Juli 2011) entnommen.

Stand: 08/2019
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