Die Notwendigkeit der Räumlichkeiten richtet sich nach dem jeweiligen Nutzungskonzept.
Werkstätten und Lagerräume sind in DIN 14092-7 festgelegt. Daher muss jeder Träger der Feuerwehr (Kommune) eigenverantwortlich prüfen, welche Räume erforderlich sind.
Lagerräume
Für kleine Stützpunkte mit drei Einsatzfahrzeugen gilt für Lagerräume eine Mindestfläche von 35 m² (DGUV Information 205-016, bisher GUV-I 8680 „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“). Größere Stützpunkte bedürfen noch größerer Lagerflächen.
„Allgemeine Anforderungen an Abstell- und Lagerräume:
- gute Erreichbarkeit, zentrale Lage
- keine Türschwellen
- ausreichende Türbreiten in Abhängigkeit des Lagerguts
- Größe des Lagerraums in Abhängigkeit der geplanten Lagermenge bzw. Nutzung
- effektive Nutzung des Raums durch die Aufstellung von Regalen“
Regallager
- Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein.
- Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein.
- Verkehrswege für kraftbetriebene Fördermittel müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von 0,5 m gewährleistet ist.
- Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.
- Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein.
- Ortsfeste Regale mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
- Die Beleuchtungsstärke soll in einer Höhe von 0,85 m über dem Fußboden mindestens 50 Lux betragen. Für höhere Sehaufgaben, z. B. bei Kleinteilelagerung und Leseaufgaben, soll die Nennbeleuchtungsstärke mindestens 200 Lux betragen, damit Aufschriften von Lagerteilen und Regalaufschriften gelesen werden können. Auch in Versand- und Verpackungsbereichen von Zentrallagern muss die Beleuchtungsstärke 200 Lux betragen.
- Bei hohen Regalen sind geeignete Zugänge, wie z. B. Einhängeleitern oder Tritte, erforderlich.
- Luftöffnungen oder Leuchten dürfen durch Regale nicht zugestellt werden. Zugebaute Leuchten bewirken eine Leuchtstärkereduzierung und können durch Erwärmung zu einer erhöhten Brandgefahr führen.
Ein Regal ist standsicher, wenn
- die Höhe kleiner ist als die fünffache Tiefe,
- eine Verankerung mit den Wänden besteht,
- Verbindungen und Aussteifungen fest sind.
Bei Regalbeschickung mittels Flurförderzeugen muss erforderlichenfalls ein entsprechender Anfahrschutz an den Regalecken sowie Durchschiebesicherungen vorhanden sein. Regale müssen regelmäßig geprüft werden. Der Prüfumfang und die Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben durch den Aufgabenträger festzulegen. Eingesetzte Flurförderzeuge, wie z. B. Gabelstapler, Hubgeräte, Rollcontainer, Sackkarren zur Regalbedienung, gelten als Betriebsmittel und unterliegen ebenfalls der Prüfpflicht.