Rechtsprechung zum Arbeitsstättenrecht
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Rechtsprechung zum Arbeitsstättenrecht

(„Ein Umkleideraum für den Fahrausweisprüfer“), oder warum Umkleideräume nicht nur aus Gründen der Hygiene erforderlich sind.

Es folgt ein Auszug aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 10.10.2003 – 1 Ca 266/03 - „Fahrausweisprüfer“):

(…) Als besondere Arbeitskleidung ist jede Berufskleidung anzusehen, die zu besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden muß (vgl. Opfermann/Streit/§ 34 ArbStättVO). Eine einschränkende Auslegung dahingehend, daß dies nur bei besonderer Schutzkleidung der Fall sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut. Der Verordnungsgeber hat gerade nicht den Begriff der besonderen Schutzkleidung verwendet, sondern den allgemeinen, umfassenden Begriff der Arbeitskleidung gewählt. Dieser umfaßt sowohl die Schutzkleidung als auch die Dienstkleidung (vgl. Küttner/Kreitner Personalbuch 2003, KUETTNERHDB Arbeitskleidung, Rn. 1 und 4).

Zum anderen geht der Schutzbereich sowohl des Arbeitsschutzgesetzes als der Arbeitsstättenverordnung über die reine Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und umfaßte den gesamten Persönlichkeitsschutz eines Beschäftigten (Sozialer Arbeitsschutz, vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16 m.w.N. aus der Literatur).

Es folgt ein weiterer Auszug aus dem nachfolgenden Urteil (siehe oben) des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2006, Seite 642) - „Keine Umkleide, keine Arbeit“

In dem Rechtsstreit wandte sich ein als Fahrausweisprüfer im öffentlichen Nahverkehr Beschäftigter gegen eine Abmahnung, die deswegen erfolgt war, weil er die Weiterarbeit verweigert hatte, da ihm vom Arbeitgeber kein Umkleideraum (damals im Sinne von § 34 Abs. 1 ArbStättV a.F.) zur Verfügung gestellt wurde; der Kl. argumentierte, ihm sei nicht zuzumuten, auch in seiner Freizeit - also im Anschluss an das Arbeitsende und auf dem Weg zur Arbeitsstelle - Dienstkleidung tragen zu müssen.

Das LAG Baden-Württemberg sah im Ergebnis die Abmahnung als rechtswidrig an. Das LAG verneinte zwar im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für § 34 Abs. 1 ArbStättV a.F., aber nicht grundsätzlich, sondern nur deswegen, weil gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV a.F. die Arbeitsstättenverordnung in Straßen-, Bahn-, Schienen- und Luftfahrzeugen keine Anwendung findet. Das Tragen der Dienstkleidung nach Dienstende oder vor Dienstbeginn beeinträchtige jedoch das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten in nicht unerheblicher Weise. Darauf müsse der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 315 BGB Rücksicht nehmen; überdies habe die Bekl. nicht hinreichend dargetan, dass ihr die Schaffung einer angemessenen Umkleidemöglichkeit für die Fahrausweisprüfer unzumutbar ist.
(Quelle: ArbStättV § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, Rn. 10 a, Kollmer, Arbeitsstättenverordnung, 3. Auflage 2009)

Kommentare:

  • ArbStättV, Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 09.2013
  • Küttner/Kreitner Personalbuch 2003
  • ArbStättV, Kollmer, Arbeitsstättenverordnung, 3. Auflage 2009

Sonstiges:

  • Urteil: Arbeitsgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.10.2003 – 1 Ca 266/03
  • Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2006
Stand: 11/2020
Webcode: w185