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Verkehrswegmaße im Feuerwehrhaus

Im Feuerwehrhaus müssen nachfolgende Verkehrswegbreiten vorhanden sein:

  • Hauptverkehrswege, z. B. Alarmwege: mind. 1 m
  • Flure, die gleichzeitig von mehr als 20 Personen benutzt werden: mind. 1,2 m
  • Sonstige Wege: z. B. 0,875 m (vgl. ASR A1.8)

Für Breiten von Türen im Verlauf dieser Wege gelten die Werte analog. Eine Unterschreitung der Mindestbreite des Verkehrsweges von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Die lichte Breite darf jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen.

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Türen aus angrenzenden Räumen dürfen im geöffneten Zustand die erforderliche Mindestbreite der Verkehrswege durch den Türflügel nicht einengen.

Verkehrswege dürfen nicht durch Gegenstände eingeengt oder verstellt werden, auch nicht kurzzeitig. Auch in der Fahrzeughalle müssen ausreichende Verkehrswege vorhanden sein.

Für Neubauten sieht die ASR A1.8 eine lichte Mindesthöhe der Verkehrswege von 2,1 m vor. Alarmwege in Feuerwehrhäusern sollen nach DIN 14092-1 darüber hinaus eine lichte Höhe von 2,2 m haben, weil hier die Feuerwehrangehörigen bereits ihre Helme aufgesetzt haben können. Dies ist bereits bei der Roh­bauplanung zu beachten.

Diese Mindesthöhen dürfen auch durch Einbauten nicht eingeschränkt werden, um ein Anstoßen von Feuerwehrangehörigen zu vermeiden. Dies gilt auch für Garderobenhaken im Bereich von Verkehrswegen, deren gefährliche Spitzen zu Augen- oder Kopfverletzungen führen können.

Hinweis
Der vorstehende Text zum Thema „Verkehrswegmaße im Feuerwehrhaus“ ist der Ziffer 2.1.2 der DGUV-Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ (Stand: Dezember 2016) entnommen.

Stand: 05/2019
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