Betriebliche Organisation für einen sicheren Betrieb
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Betriebliche Organisation für einen sicheren Betrieb

Entsprechend dem ArbSchG, der BetrSichV und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist der Unternehmer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dazu gehören u. a. eine geeignete betriebliche Organisation, die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Sicherstellung, dass den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden und deren sichere Benutzung zu organisieren. Wesentlich ist dabei, dass die Benutzung der Arbeitsmittel (Multikopter) nur durch geeignetes Personal erfolgt. Der Unternehmer hat dementsprechend das Bedienpersonal auszuwählen.

Der Unternehmer hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei kann er sich bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie von seiner Betriebsärztin oder seinem Betriebsarzt beraten lassen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit weitere Expertinnen/Experten hinzuzuziehen.

Damit sichergestellt werden kann, dass die Arbeitsmittel für die Tätigkeit bestmöglich geeignet sind, soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und an veränderte Bedingungen anzupassen.

Die Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz von Multikoptern berücksichtigt u. a.

  • allgemeine Gefährdungen für den Umgang mit Multikoptern,
  • herstellerseitige Sicherheitshinweise (Bedienungsanleitung),
  • einsatzbezogene Gefährdungen (z. B. Outdooranwendung, Indooranwendung, Autonomes Fliegen).

Die Gefährdungsbeurteilung sollte sich auf die wesentlichen Gefährdungen beschränken und die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Das sind insbesondere Gefährdungen durch Absturz der Multikopter, Kontakt mit rotierenden Teilen, herabfallende Gegenstände und Akku und Ladegeräte. Zur Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird auch auf die Muster-Gefährdungsbeurteilung „Multikopterflüge“ verwiesen, die an die konkreten Verhältnisse anzupassen ist.

Die sichere und sachgerechte Verwendung des Multikopters hängt zum großen Teil von der richtigen Bedienung ab. Das Bedienpersonal hat die Aufgabe, die Arbeitsabläufe sorgfältig und verantwortungsbewusst durchzuführen. Für diese Aufgabe muss das Bedienpersonal geeignet, geschult und ausgebildet sein. Bedienerinnen und Bediener sind gehalten, Anweisungen nur dann zu befolgen, wenn die Multikopter dabei sicher beherrschbar sind. Sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden.

Mit der Bedienung von Multikoptern sind ausschließlich fachlich und körperlich geeignete Personen zu beauftragen. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird auf eine ausreichende Sehschärfe, ein uneingeschränktes Gesichtsfeld, räumliches Sehvermögen, Hörvermögen sowie gute Reaktionsfähigkeit Wert gelegt. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.

Das Mindestalter ist 18 Jahre. Jugendliche ab 16 Jahre dürfen mit der Bedienung von Multikoptern beauftragt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch eine aufsichtsführende Person gewährleistet ist.

Die Bedienperson muss ihre Befähigung zum Steuern von Multikoptern nachweisen (zum Steuern von Multikoptern mit einer Startmasse von mehr als 2 kg im Outdoorbereich ist ein Kenntnisnachweis erforderlich). Sie muss in der Lage sein, den Multikopter in allen Phasen der Verwendung sicher zu beherrschen.

Die Beauftragung für das Bedienen von Multikoptern hat schriftlich zu erfolgen.

Für den Kenntnisnachweis entsprechend der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten sind Kenntnisse in

  • der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
  • den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
  • der örtlichen Luftraumordnung

erforderlich.


Der Nachweis erfolgt durch eine

  • a. gültige Pilotenlizenz,
  • b. Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre.

Vor der Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Ein gültiges Identitätsdokument
  • Bei Minderjährigkeit die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung
  • Eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
  • Ein Führungszeugnis

Die Verwendung von Multikoptern ist mit speziellen Gefährdungen verbunden. Beschäftigte sind vor der ersten Verwendung anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer verständlichen Form und Sprache theoretisch und praktisch zu unterweisen.

Ziel ist die sichere Verwendung von Multikoptern, das Aufzeigen von Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Beschäftigten zu informieren, wie diese sich verhalten müssen, um das Risiko zu minimieren.

Die Unterweisungen sind jährlich zu wiederholen und müssen dokumentiert werden. Nach besonderen Anlässen (z. B. Arbeitsunfällen) sind zeitnah zusätzliche Unterweisungen durchzuführen. Die Verantwortung für die Unterweisung trägt der Unternehmer.

Unterweisungsthemen können folgende sein:

  • Grundsätzliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Multikoptern (siehe Muster-Gefährdungsbeurteilung)
  • Notfallvorsorge (Rettungswege, Erste Hilfe, Brandschutz)
  • Betriebsanweisungen für den Multikopter

Zusätzliche Unterweisungsthemen können sich aus besonderen betrieblichen Situationen/Ereignissen z. B. aufgrund eines Arbeitsunfalls ergeben.

Vor der ersten Verwendung des Multikopters ist den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Unternehmer auch eine mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Zur Unterstützung für die Erstellung einer Betriebsanweisung wird auf die Muster-Betriebsanweisung für den Umgang mit Multikoptern verwiesen, die an die betrieblichen Verhältnisse und Gegebenheiten anzupassen ist.

Bei Gefährdungen, die nicht durch technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen beseitigt werden können, haben die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zu benutzen (TOP-Prinzip). Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer eine geeignete Auswahl zu treffen, um das verbleibende Risiko zu minimieren.

In Frage kommen folgende PSA:

  • Handschutz
  • Kopfschutz
  • Gehörschutz
  • Schutz-/Sonnenschutzbrille
  • Wetterschutzkleidung

Der Unternehmer ist für die Beschaffung der PSA verantwortlich und trägt die Kosten. Von Vorteil ist es, in einem sogenannten Trageversuch zu erproben, ob die PSA den jeweiligen betrieblichen Anforderungen genügt.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Darüber hinaus haben sie die Pflicht, Mängel oder Ersatzbedarf zu melden.

Hinweis
Der Text wurde größtenteils der Ziffer 9 der DGUV Information 208-058, Sicherer Umgang mit Multikoptern (Drohnen), Juli 2020 entnommen


Stand: 01/2021
Webcode: w225