Einsatzstellen im Verkehrsraum
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Einsatzstellen im Verkehrsraum

Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und der Einsatzkräfte erfordert Warn- und Absperrmaßnahmen.

Gefährdungen entstehen an Einsatzstellen im Verkehrsraum insbesondere

  • durch fließenden Fahrzeugverkehr,
  • an ungesicherten, nicht ausreichend gesicherten und unübersichtlichen Einsatzstellen,
  • bei nicht ausreichendem Tageslicht und unzureichender Einsatzstellenbeleuchtung,
  • wenn Warnkleidung nicht benutzt wird.

Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Absperr- oder Warnmaßnahmen geschützt werden.

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen und zwar bei schnellem Verkehr etwa in 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel wie Warndreiecke sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge (§ 15 StVO „Liegenbleiben von Fahrzeugen“).

Einsatzstellen im Verkehrsraum sind sofort durch Absperr- oder Warnmaßnahmen zu sichern. Maßnahmen der Verkehrslenkung sind grundsätzlich Aufgabe der Polizei. Der Abstand bzw. Beginn von Sicherungsmaßnahmen muss die mögliche Höchstgeschwindigkeit herannahender Fahrzeuge berücksichtigen.

Auf Straßen mit Gegenverkehr muss immer nach beiden Seiten gesichert werden. An Einsatzstellen im Verkehrsraum ist Warnkleidung zu benutzen. Einsatzstellen sind bei nicht ausreichendem Tageslicht zu beleuchten. Selbst ausreichend gesicherte Einsatzstellen sind bei fließendem Verkehr nicht zwangsläufig unfallsicher. Einsatzfahrzeuge sind deshalb möglichst so aufzustellen, dass die Einsatzstelle vor fließendem Verkehr und Folgeunfällen weitestgehend abgeschirmt wird.

Besondere Gefahrstellen im Verlauf von Straßenführungen bilden Kurven, Kuppen und durch Jahres- bzw. Tageszeit bedingte Sichtbehinderungen, z. B. Bäume und Abschattungen.

Sicherungsmittel sind deshalb so weit wie möglich vor Kurven, Kuppen und Sichthindernissen aufzustellen, damit Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf für sie noch nicht erkennbare Gefahrstellen aufmerksam werden.

Warndreiecke und Warnleuchten sind zur Sicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum nicht ausreichend. Zur Durchführung geeigneter Warn- oder Absperrmaßnahmen müssen zusätzliche Sicherungsmittel Teil der feuerwehrtechnischen Beladung von Feuerwehrfahrzeugen sein, wie z. B.:

  • Verkehrsleitkegel,
  • Warnleuchten,
  • Warnflaggen,
  • Verkehrszeichen.

Zum Sperren von Fahrspuren sind Verkehrsleitkegel in Verbindung mit Warnleuchten zu verwenden.

Einsatzkräfte müssen im Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig und unverwechselbar erkennbar sein. Als Warnmaßnahme muss im Verkehrsraum Warnkleidung benutzt werden. Warnkleidung bedeutet Auffälligkeit bei Tag durch fluoreszierendes, zur Umgebung kontrastreiches Hintergrundmaterial und Auffälligkeit bei Nacht durch retroreflektierendes Material. Geeignet sind:

  • universelle Feuerwehrschutzanzüge (HuPF Teil 1 und 4 bzw. analog dazu bestreift),
  • Feuerwehrschutzjacken und -hosen nach DIN EN 469-2007, die auch den Anhang B erfüllen (retroreflektierendes und fluoreszierendes Material, das so angeordnet ist, dass Körperkonturen erkennbar sind),
  • Warnkleidung, mindestens nach DIN EN 471 Klasse 2 (z. B. Warnwesten).

Warnkleidung ist auszumustern, wenn die Warnfarbe verblasst.

Hinweis
Der vorstehende Text ist dem Abschnitt C6 der DGUV Information 205-010, Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz, entnommen.

Stand: 08/2020
Webcode: w160