Wegeunfall
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Wegeunfall

Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt.

Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Abwege sind alle Wege, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt werden, vom versicherten Weg abweichen und in eine andere Richtung führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. am Werkstor. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Ausnahmen gelten im Fall der Alarmierung. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird, steht dem Versicherten frei. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges. Fahrgemeinschaften stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz, auch wenn hier Umwege notwendig sind. Abweichungen vom direkten Weg sind dann versichert, wenn diese Abweichung darauf beruht, dass ein Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern fremder Obhut anvertraut wird. Dieser Versicherungsschutz gilt für den fahrenden Elternteil sowie für das Kind. Der versicherte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann an einem Tag auch mehrfach zurückgelegt werden. Häufigster Fall, in dem auch Versicherungsschutz auf dem Weg besteht, ist der, dass zu Hause ein Mittagessen eingenommen wird.

Stand: 04/2021
Webcode: w263