Begriffsbestimmungen in der UVV Feuerwehren
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Begriffsbestimmungen in der UVV Feuerwehren

In der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) werden die folgenden Begriffe näher erläutert.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

Feuerwehren
Einheiten, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als öffentliche freiwillige Feuerwehren oder öffentliche Pflichtfeuerwehren aufgestellt sind

Bauliche Anlagen
Feuerwehrhäuser und ihre Außenanlagen, Werkstätten sowie Ausbildungs- und Übungsanlagen für die in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

Feuerwehrfahrzeuge
landgebundene Fahrzeuge, Anhänger, Abroll- und Absetzbehälter, Wasser- und Luftfahrzeuge der in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

Feuerwehreinrichtungen
alle für den Feuerwehrdienst in den in Ziffer 1 genannten Feuerwehren eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe 

Feuerwehrangehörige
Personen, die Angehörige einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen sind

Einsatzbedingungen
Umstände, denen Feuerwehrangehörige bei einem Einsatz ausgesetzt sind

Sie sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, Tiere zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind 

und erhöhte physische und psychische Belastungen vorliegen.

Feuerwehrdienst
Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz

Einsatzort
Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird

Unternehmerin oder Unternehmer
Trägerin oder Träger einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften
(§ 2 DGUV Vorschrift 49).

Der vorstehende kursiv gedruckte Text wurde der UVV Feuerwehren entnommen.

Stand: 05/2021
Webcode: w267