LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN, Drucksache 17/4313
Auch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben einen Anspruch auf sicherheitsgerechte Feuerwehrhäuser. Gemäß den rechtsverbindlichen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Feuerwehren ist die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen so eingerichtet sind und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können (siehe hierzu §§ 12 Absatz 1 und 27 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren, DGUV Vorschrift 49).
Auch der aufgrund des § 2 Absatz 1 der UVV DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention zu beachtende § 3 a Arbeitsstättenverordnung stellt die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers zum Einrichten und den Betrieb von Arbeitsstätten klar (hier im Sinne eines Feuerwehrhauses):
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (…) (§ 3 a Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung).
Die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmerin bzw. Unternehmer für die sichere Gestaltung der baulichen und technischen Einrichtungen sowie die gesundheitsgerechten Bedingungen für die Feuerwehrangehörigen verantwortlich. Dazu müssen sowohl beim Neu- und Umbau von Feuerwehrhäusern, als auch für den Betrieb die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden (DGUV Information 205-008 Sicherheit im Feuerwehrhaus, Seite 6, Einleitung).
Für den möglicherweise erforderlichen Neu- und Umbau von Feuerwehrhäusern muss die Unternehmerin oder der Unternehmer folglich auch finanzielle Mittel einplanen und letztendlich auch für die Umsetzung der Bauvorhaben bereitstellen.
Oftmals wird jedoch in der Praxis von zum Teil um viele Jahre verschobene Bauplanungen zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln berichtet. Die Begründung einiger Stadtverwaltungen erfolgt dann mit dem Hinweis, dass keine oder zumindest nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden.
Der Landtag NRW hat sich aufgrund einer Kleinen Anfrage bereits mit der Frage der finanziellen Förderungsmöglichkeiten gerade kleinerer Feuerwehren befasst. In diesem Zusammenhang wird auf die Kleine Anfrage 1623 vom 22.10.2018 (Landtagsdrucksache 17/4313 vom 21.11.2018) hingewiesen. Die Kernfrage lautet dort: Wie wird eine angemessene, gleichwertige Ausstattung der Feuerwehren in ländlichen Flächenkommunen gewährleistet?
In der Anfrage an den Landtag NRW ging es insbesondere um die hier auszugsweise wiedergegebenen Themen. Zunächst folgt jedoch ein Auszug aus der Vorbemerkung zu der oben genannten Anfrage:
(…) Zu den wichtigsten Aufgaben der Kommunen gehört die Brandsicherheit, die insbesondere in größeren Städten durch Berufsfeuerwehren, aber im ländlichen Bereich häufig eben nur durch Löschzüge der freiwilligen Feuerwehr gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist die Feuerwehr bei Unfällen, Katastrophen und in anderen Notsituationen im Einsatz.
Dies erfordert eine adäquate Ausstattung der Feuerwehren, um die Sicherheit der im Einsatz befindlichen Feuerwehrleute sowie der Rettungsopfer zu ermöglichen. Gerade in den Bereichen großer Flächenkommunen mit mehreren, teils sogar entlegeneren Ortsteilen und Ortszentren, ist die Aufgabe für die Kommunen als Trägerinnen nur schwer finanziell zu stemmen. Wo in größeren Städten oftmals nur eine oder wenige konzentrierte Feuerwehrwachen ausreichen, muss in den großen Flächenkommunen häufig in jedem Ortsteil eine Feuerwehrwache mit dazugehörigem Personal, Technik, Fuhrpark und sonstiger Ausstattung vorgehalten werden. Nur so kann die Feuerwehr dort flächendeckend schnell vor Ort sein. Doch auch die Ausstattung der Feuerwehrhäuser selbst benötigt eine entsprechende Pflege und ggf. sogar Investition. Angefangen von Umkleide- und Aufenthaltsräumen über Lagerungsmöglichkeiten für Equipment bis hin zur hauseigenen Technik. Vielerorts sind grundlegende infrastrukturelle Erneuerungen notwendig. (…).
(Auszug aus der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage; Landtagsdrucksache 17/4313).
- Die Frage Nr. 3 lautet: Welche finanziellen Förderungsmöglichkeiten gibt es für Kommunen seitens des Landes und anderer, um Investitionen im Bereich ihrer Feuerwehren durchführen zu können? (…).
Antwort der Landesregierung (Auszug):
Das Land NRW leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden. So erhalten die Kommunen jährlich vom Land NRW aus der Feuerschutzsteuer eine fachbezogene Investitionspauschale für Zwecke des Feuerschutzes. Diese pauschale Förderung hat seit 2002 eine finanzielle Förderung von Einzelprojekten, die mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden war, abgelöst und sich bewährt. (…).
Mit dem Förderprogramm „Kapitel 1 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)“ hat der Bund Mittel für kommunale Investitionen in verschiedenen Bereichen der Infrastruktur bereitgestellt. In den Förderbereichen „Luftreinhaltung“ und „Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, (…) können Kommunen u. a. auch Investitionen im Bereich der Feuerwehren tätigen. So können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge sowie mobile Maschinen und Geräte der Feuerwehr beschafft oder Baumaßnahmen an Gebäuden der Feuerwehr durchgeführt werden.
Die Mittel wurden vom Bund für Investitionen von finanzschwachen Kommunen im Zeitraum von Juli 2015 bis Ende 2020 bereitgestellt (Ausnahme sind ÖPP-Maßnahmen, für die ein 1 Jahr längerer Förderzeitraum gilt.). Die Verteilung der Fördermittel in Nordrhein-Westfalen wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) geregelt. Die Mittel wurden den betreffenden Kommunen mittels Bescheid pauschal zur Verfügung gestellt. Die Kommunen entscheiden somit selbst, welche Maßnahmen mit den Fördermitteln umgesetzt werden.
(Antwort zu Frage Nr. 3; Landtagsdrucksache 17/4313).
- Die Frage Nr. 4 lautet: Welche weiteren Lösungen und Hilfen sieht die Landesregierung für solche Kommunen?
Antwort der Landesregierung:
Die Landesregierung hält die dargestellten Maßnahmen, Fördermöglichkeiten und Zuschüsse für ausreichend, damit die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Kreisen ihren gesetzlichen Aufgaben nach dem BHKG nachkommen können.
(Antwort zu Frage Nr. 4; Landtagsdrucksache 17/4313).
Die vollständige Landesdrucksache 17/4313 zu der Kleinen Anfrage 1623 vom 22. Oktober 2018 ist hier im Portal einsehbar. Auf die Berichterstattung in diesem Portal mit dem Titel Förderprogramm „Feuerwehrhäuser in Dörfern 2021“ wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.