Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gibt für bauliche Einrichtungen der Feuerwehr verbindliche Schutzziele vor, die zwingend eingehalten werden müssen. Dort genannte Forderungen werden z. B. dann erfüllt, wenn die Inhalte der Normenreihe DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ eingehalten werden.
Ein eigenverantwortliches Abweichen von den Inhalten der Normen oder dieser DGUV Information ist möglich, soweit die Schutzziele der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden, d. h., Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen sind vermieden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.
Als Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl geeigneter Maßnahmen dient die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Sie soll zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen beitragen und hilft dabei den Entscheidungsträgern, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
Wenn bei bestehenden Feuerwehrhäusern bauseitig die erforderliche Sicherheit nicht oder nur zum Teil gewährleistet werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen das geforderte Schutzziel zu erreichen. Dabei kommt der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu.
Die Unternehmer sollen regelmäßig prüfen, ob die Gegebenheiten des Feuerwehrhauses noch ausreichende Sicherheit für Feuerwehrangehörige bieten.
Eine Gefährdungsbeurteilung kann z. B. bei Ersatzbeschaffung von größeren Einsatzfahrzeugen erforderlich werden, wenn die vorhandenen Stellplatzmaße an kritische Grenzen stoßen.
Der Träger der Feuerwehr hat die Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen im Feuerwehrdienst durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Dabei sind die Leitung und weiteres Fachpersonal der Feuerwehr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Darüber hinaus sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt/die Betriebsärztin beratend unterstützen. Mithilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrungen können relevante Gefährdungen analysiert und wirksame – vor allem praxisgerechte – Maßnahmen ausgewählt und umgesetzt werden.
Der Träger der Feuerwehr kann durch eine schriftliche Pflichtenübertragung Unternehmerpflichten bzgl. des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf Führungskräfte (z. B. Leitung der Feuerwehr) übertragen.
Der Gesetzgeber gibt keine Form zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vor. Folgende Methoden können zur Unterstützung sachdienlich sein:
- Auswertung von Unfällen, Beinahe-Unfällen und Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheiten
- Betriebsbegehungen mit damit verbundenen Mängellisten
- Gespräche mit Versicherten
- Moderierte Gefährdungsbeurteilung
- Verwendung von Checklisten
Bei der Umsetzung von Maßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip (technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen) zu beachten.
Im Rahmen der vorgeschriebenen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist es empfehlenswert, den Durchführungszeitraum mit möglichem Datum der Umsetzung aufzuschreiben. Auch die Erledigung von Mängelpunkten sollte mit Datum durch die verantwortliche Führungskraft dokumentiert werden. Die Überprüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen wird ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung gefordert. Bei mittlerer Wirksamkeit ist die Maßnahme in einem angemessenen Zeitraum zu überprüfen. Stellt sich die Wirksamkeit als gering heraus, muss zeitnah nachgesteuert werden.
Generell sollte die Gefährdungsbeurteilung einmal jährlich aktualisiert werden. Sobald neue Gefährdungen für Versicherte erkannt werden, ist eine unterjährige Aktualisierung inklusive Dokumentation notwendig.
Die einzelnen Schritte zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zeigt die DGUV Information 205-021 „Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“.
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist auch auf Tätigkeiten von Feuerwehrangehörigen anzuwenden.
Zu den Themen „Gewalt- und Rückenprävention“ finden Sie jeweils eine Checkliste unter den Quellen.
Hinweis
Der vorstehende Text zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“ ist der Ziffer 3.3 der DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ (Stand: Dezember 2016) größtenteils entnommen.