Welche Anforderungen für bestehende kommunale Feuerwehrhäuser anzuwenden sind, wird unter anderem in § 8 „Übergangsvorschriften“ der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und § 28 UVV Feuerwehren definiert und hier näher erläutert.
Wesentliche Punkte dabei sind:
- Ablauf der Frist zur „Bestandsschutzregelung“ gem. § 8 ArbStättV am 31.12.2020
- Zeitpunkt der Errichtung der Arbeitsstätte bzw. Feuerwehrhauses
- Erläuterungen: „Umfangreiche Änderungen“
- Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG
- Erläuterungen: „Wesentliche Änderungen“
- Ausnahmeregelung § 3a ArbStättV („Härtefallregelung“)
Nachfolgend wird in diesem Portal die Übergangsvorschrift in der ArbStättV und UVV Feuerwehren durch Fachkommentierungen und Erläuterungen praxisnah aufbereitet. Alte bauliche Anlagen, und somit auch ältere kommunale Feuerwehrhäuser, werden in der arbeitsstättenrechtlichen Fachliteratur als sogenannte „Alt-Arbeitsstätten“ bezeichnet.
Soweit für Arbeitsstätten,
- die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder
- die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand, in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen (§ 8 Abs. 1 ArbStättV Übergangsvorschriften).
Zunächst wird zu den komplizierten Übergangsregelungen im Arbeitsstättenrecht mit einem Blick zum Jahresende 2020 klarstellend auf folgenden wichtigen Sachverhalt hingewiesen:
Die Bestandsschutzregelung ist seit 2016 befristet bis zum 31.12.2020. Danach unterliegen auch Alt-Arbeitsstätten in vollem Umfang den Vorgaben der ArbStättV (…) (Bundesrat Drucksache 506/16 S. 30) (ArbStättV § 8 Übergangsvorschriften, Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, GewO, 2017, Rn. 1 c).
Der Verordnungsgeber erachtet den Bestandsschutz mittelfristig für entbehrlich, weil nur er ohnehin nur für die Betriebe gelte, die seit 1976 (1996) keinen Umbau oder keine Renovierung der Arbeitsstätte oder keine Umstellungen der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben. In der Praxis dürfte es solche Betriebe kaum noch geben. Die Innovationszyklen in der Wirtschaft (früher rund 15 Jahre) haben sich in den letzten Jahren drastisch verkürzt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Übergangsvorschrift in der Praxis keine Rolle mehr spielt (BR-Drs. 506/16 S. 30) (ArbStättV § 8 Übergangsvorschriften, Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 75. EL März 2017, Rn. 1c und 2).
Dies bedeutet für die Kommunalverwaltungen, dass z. B. auch (alte) Feuerwehrhäuser nach dem 31.12.2020 in vollem Umfang den Anforderungen der ArbStättV z.B. im Hinblick auf die Bereitstellung von Umkleideräumen entsprechen müssen! Auf die finanziellen Förderungsmöglichkeiten des Landes NRW für Feuerwehrhäuser wurde in diesem Portal bereits hingewiesen.
Lesenswert ist in diesem Zusammenhang die Antwort der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/12963 vom 02.09.2019) auf eine kleine Anfrage zum Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung und unter anderem vermutlich damit verbundenen erheblichen Investitionsmaßnahmen von Unternehmen. Es folgen Auszüge aus der oben genannten Drucksache: