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„Betreiben“ einer Arbeitsstätte

Im Hinblick auf das „Betreiben“ der Arbeitsstätte verlangt § 3 a Abs. 1 ArbStättV betriebliche Regelungen für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Benutzung und Instandhaltung der Arbeitsstätte (…) (3 ArbStättV Rn. 49, Kohte / Faber Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, 2018).

Der Anhang der ArbStättV konkretisiert die Generalklausel des § 3 a Abs. 1 ArbStättV. Dabei handelt es sich z. B. um Anforderungen an Sanitärräume (…). Die Anwendung des Anhangs verlangt eine eingehende Gefährdungsbeurteilung, durch die die zumeist mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschriebenen Schutzziele und Anforderungen zu konkreten betrieblichen Beurteilungsmaßstäben und Arbeitsschutzmaßnahmen „heruntergebrochen“ werden.

Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe, zu der nicht selten fachliche Unterstützung benötigt werden wird, da die Maßnahmen entsprechend § 4 Nr. 3 ArbSchG, § 3 a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen haben. Eine wesentliche Hilfestellung bietet dabei das Technische Regelwerk des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA), auf das § 3 a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV ausdrücklich verweist (3 ArbStättV Rn. 52, Kohte / Faber Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, 2018).
Der aktuelle Stand der Arbeitsstättenrichtlinien ist kostenlos auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de einsehbar.

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  • Gesamtes Arbeitsschutzrecht, Kohte / Faber Feldhoff, 2018
Stand: 11/2020
Webcode: w186