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Die Tragfähigkeit der Böden in unterkellerten Fahrzeughallen

Bauliche Einrichtungen und Anlagen können bei ihrer Nutzung zu einer Gefährdung führen, wenn zum Beispiel neue Fahrzeuge für die Feuerwehr angeschafft und im Feuerwehrhaus eingestellt werden. Die modernen Großfahrzeuge sind oftmals deutlich schwerer als die Fahrzeuge für die eine Fahrzeughalle, in einem z. B. Jahrzehnte alten Feuerwehrhaus, ursprünglich errichtet wurde.

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Die erforderliche Beschaffung neuer und schwerer Großfahrzeuge war oft schlicht dem Alter der Fahrzeuge oder neuen Anforderungen im Brandschutz der Kommunen geschuldet. Dies kann zur Folge haben, dass durch die verantwortliche Kommune die Tragfähigkeit des Bodens einer Fahrzeughalle vor der Beschaffung eines neuen und schwereren Großfahrzeugs zu prüfen ist. Ein Überschreiten der Tragfähigkeit eines Bodens einer Fahrzeughalle darf mit einer Neubeschaffung nicht verbunden sein. Hier ist eine sorgfältige Planung der Kommune im Vorfeld erforderlich. Bei der regelmäßigen Überprüfung von baulichen Einrichtungen und Anlagen für die Feuerwehr muss daher frühzeitig geprüft werden, ob ein statischer Nachweis erstellt werden muss.

Eine Gefährdungsbeurteilung kann z. B. bei der Beschaffung von größeren Einsatzfahrzeugen erforderlich werden, wenn die Tragfähigkeit der vorhandenen Stellplätze an kritische Grenzen stößt. Die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr hat die Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen im Feuerwehrdienst durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Gefährdungsbeurteilungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden (vgl. § 3 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV). Dazu kann auch eine notwendige Prüfung der Tragfähigkeit gehören. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn Fahrzeughallen unterkellert oder Arbeitsgruben vorhanden sind.

Davon unabhängig ist für alle baulichen Anlagen die Standsicherheit durch eine statische Berechnung nachzuweisen. Der Standsicherheitsnachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren bzw. vor Baubeginn der Baugenehmigungsbehörde vorgelegt. Die Landesbauordnung NRW sieht für die meisten baulichen Anlagen eine Prüfung der Statik vor.

Schutzmaßnahmen

Es liegt in der Regel keine ausreichende Schutzmaßnahme vor, wenn z. B. lediglich ein Betretungsverbot für einen Keller unter den Stellplätzen einer Fahrzeughalle ausgesprochen wird. Dies zu regeln fällt zunächst in den eigenverantwortlichen Pflichtenkreis der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Denn die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr hat das Feuerwehrhaus instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 ArbStättV). Dabei müssen technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor den organisatorischen Schutzmaßnahmen, wie z. B. einem Betretungsverbot haben.

Es ist zu beobachten, dass dies offensichtlich nicht immer der Fall ist und in der Folge die Tragfähigkeit mancher Hallenböden gefährdet ist. Denn im Verlauf von Besichtigungen der Aufsichtspersonen der Unfallkasse NRW wurden bereits Situationen vorgefunden, die eine nähere Prüfung der Stadt oder Gemeindeverwaltung im Hinblick auf die Tragfähigkeit bzw. der Statik des Hallenbodens in Fahrzeughallen erforderlich machten. In vereinzelten Feuerwehrhäusern zeigten sich bereits deutliche Rissbildungen. So wurde in bestimmten Fällen bei der Besichtigung der Keller unter den Fahrzeughallen der Verbau von mehreren sehr massiven Stahlträgern („Doppel-T-Stahlträgern“) vorgefunden um die Tragfähigkeit der darüber liegenden Fahrzeughalle zumindest vorübergehend zu sichern.

In weiteren Fällen wurden z. B. Betretungsverbote der Keller unter Fahrzeughallen durch die dafür verantwortlichen Kommunalverwaltungen ausgesprochen. Dies erfolgte, da offensichtlich keine abschließende Gewissheit über die Tragfähigkeit bestand (vgl. §§ 3 a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ArbStättV). Die Betretungsverbote sollten vermutlich als organisatorische Schutzmaßnahme dienen.

In gleich gelagerten Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung als verantwortliche Trägerin oder Träger der Feuerwehr gut beraten zügig durch fachkundige Stellen einen Standsicherheitsnachweis erstellen zu lassen. Grobe Einschätzungen zur Tragfähigkeit sind hier aus naheliegenden Gründen fehl am Platz. Die Beurteilung einer statischen Tragfähigkeit dürfte in fachkundige Hände gehören und sollte dokumentiert werden.

„T-O-P-Prinzip“

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Das Betretungsverbot darf als organisatorische Schutzmaßnahme selbstverständlich nur eine vorübergehende Lösung sein. Der Gesetzgeber hat den Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen klar zum Ausdruck gebracht. Insbesondere die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung machen den Vorrang von objektiven vor individuellen Schutzmaßnahmen deutlich. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Stadt oder Gemeindeverwaltung muss insofern zuvor die baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen (vgl. § 4 Abs. 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Im Arbeitsschutz wird diese einzuhaltende Vorgehensweise auch als „T-O-P-Prinzip“ bezeichnet.

Ein Verzicht auf den Vorrang arbeitsplatzbezogener technischer Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen darf in solchen Fällen nicht durch finanzielle Argumente gerechtfertigt werden. Denn in Bezug auf z. B. erforderliche Sicherungs- oder Umbaumaßnahmen an kommunalen Feuerwehrhäusern und damit verbundene wirtschaftliche Erwägungen dürfen nicht dieselbe Wertigkeit wie dem Rechtsgut Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zukommen.

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. (…) (§ 12 Abs. 1 Standsicherheit, Landesbauordnung 2018 – BauO NRW). Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(Ziffer 1.1 Anhang zur ArbStättV)

Das Bauordnungsrecht verlangt, dass bauliche Anlagen und damit auch Gebäude im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sind (…). Dies ist die umfassende bauordnungsrechtliche Sicherheitsanforderung. Sie beinhaltet, dass Mängel in der Konstruktion eines Gebäudes, die dessen Standsicherheit beeinträchtigen und möglicherweise zu dessen Einsturz führen, nicht zu dulden sind. Der Begriff Standsicherheit erstreckt sich auf die Druck-, Torsions-, Schub- oder Scherfestigkeit, Festigkeit gegen Schwingungen sowie vorbeugend den Erhalt der Festigkeit durch den Schutz gegen Feuchtigkeit, Korrosion und Schädlingsbefall, ferner den Brand- und Erschütterungsschutz. (…)
(Arbeitsstätten; Randnummer 91 zu ArbStättV (2016)
Anhang, Ziffer: 1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden; Pernack, Tannenhauer, Pangert. 2017).

Falls die Kommunalverwaltung die Standsicherheit eines Feuerwehrhauses nicht selber beurteilen kann, so sollte eine Stellungnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt und dokumentiert werden. Die Beauftragung erfolgt durch die dafür zuständige Kommune in eigener Verantwortung.

Aufgrund der Erfahrungen in der Prävention ist darauf hinzuweisen, dass die Beratung der Unfallkasse NRW die Tätigkeit der innerbetrieblichen Sicherheitsorgane (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) ergänzt und diese nicht ersetzt. Es bleibt dabei, dass die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr für die (bauliche) Sicherheit und damit auch für die Tragfähigkeit von Böden in Fahrzeughallen im Feuerwehrhaus verantwortlich ist.

Stand: 01/2022
Webcode: w329