Planung von Neu- und Umbauten
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Planung von Neu- und Umbauten

Planungshilfen für die Errichtung und den sicheren Betrieb von Feuerwehrhäusern

Der zeitgemäße Arbeits- und Gesundheitsschutz muss auch in den kommunalen Feuerwehrhäusern darauf ausgerichtet sein, Gefährdungen durch z. B. zu kleine Stellplatzgrößen, mangelhafte Verkehrswege, schlechte Beleuchtung oder nicht rutschfeste Fußböden dauerhaft zu minimieren. Wenn in bestehenden Feuerwehrhäusern aufgrund fehlender oder nicht baulich getrennter Umkleideräume Einsatzkräfte im Alarmierungsfall um die Großfahrzeuge herumlaufen oder sich gar hinter oder neben ihnen ankleiden müssen, bestehen i. d. R. konkrete Verletzungsgefahren, die durch die Gemeinde abgestellt werden müssen, denn die Feuerwehren in NRW sind Bestandteil der Gemeindeverwaltung (Pflichtaufgabe nach § 3 Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 3 Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – BHKG). Aus diesem Grund zählen auch Feuerwehrhäuser zu den baulichen Anlagen der Gemeindeverwaltungen. Feuerwehrhäuser unterscheiden sich bzgl. der baulichen Anforderungen aufgrund der speziellen Betriebsart deutlich von anderen kommunalen Gebäuden.

Nach der Alarmierung und Anfahrt zu den Feuerwehrhäusern rücken die Feuerwehren zu den Einsatzorten zum Brand- oder Hilfeleistungseinsatz aus. Anders als bei den Berufsfeuerwehren und bei mit hauptamtlichem Personal besetzten Feuerwachen müssen die ehrenamtlichen Einsatzkräfte erst vom Arbeitsplatz oder von der Privatwohnung aus das Feuerwehrhaus anfahren, denn in den Feuerwehrhäusern werden die Großfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, persönliche Schutzausrüstungen, Umkleideräume und, falls erforderlich, Atemschutzwerkstätten usw. bereitgehalten. Weiterhin werden in den Schulungsräumen Dienstabende zur Schulung der Einsatzkräfte durchgeführt.

Mit den Tätigkeiten in den Feuerwehrhäusern können jedoch auch spezielle Gefährdungen verbunden sein. Dies kann zum Teil dem Einsatzstress im Alarmierungsfall geschuldet sein, zum Beispiel beim Bewegen von tonnenschweren Großfahrzeugen bei der Ausfahrt aus den Fahrzeughallen.

Daher sollte der für die Planung und Einrichtung von Feuerwehrhäusern verantwortliche Unternehmer (Oberbürgermeister, Bürgermeister, vgl. hierzu § 2 Nr. 6 der UVV Feuerwehren) der Planung eine besondere Bedeutung beimessen. So kann erfahrungsgemäß sichergestellt werden, dass die Feuerwehrhäuser auch die nächsten Jahrzehnte sicherheitsgerecht betrieben werden können. Die erforderliche vorausschauende Planung der baulichen Anlagen ist in den zunehmenden Aufgaben und den in den letzten Jahren deutlich „größer“ gewordenen Einsatzfahrzeugen begründet. Weiterhin kann die Einrichtung einer Jugend- oder Kinderfeuerwehr zur Gewinnung von Nachwuchs bauliche Änderungen erforderlich machen.

Die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind in der Arbeitsstättenverordnung, den Regeln zur Arbeitsstättenverordnung und im Speziellen in Unfallverhütungsvorschriften (zum Beispiel im § 4 der UVV Feuerwehren, DGUV-Vorschrift 49, frühere GUV-VC 53) festgelegt. Als sehr praxisorientierte Hilfestellung zum sicheren Betrieb der Feuerwehrhäuser wird den verantwortlichen Städten und Gemeinden als Bauherrn seit vielen Jahren die DGUV-Vorschrift 205-008 (frühere GUV-I 8554) „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ als Informations- und Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt.

Die DGUV-Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen zur praktischen Umsetzung von Vorschriften und Regeln. Hier kann der Anwender davon ausgehen, dass bei Beachtung der Inhalte das entsprechende Schutzziel der Unfallverhütungsvorschrift erreicht wird.

Anmerkung:

Die DGUV-Vorschrift 205-008 (Stand 2008) wird von der DGUV zurzeit aufgrund der Überarbeitung der DIN 14092 (Stand 2012) überarbeitet. Es sollte daher beachtet werden, dass u. a. die Angaben zu Raum-, Stellplatz- und Durchfahrtsgrößen in den Informationsschriften „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ (DGUV-I 205-016), „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (DGUV-I 205-010) und „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“ (DGUV-I 205-016) unter Umständen nicht mit den Anforderungen nach der neuen DIN 14092, Ausgabe April 2012, übereinstimmen.

 

Diese Schriften werden demnächst aktualisiert. In diesem Zusammenhang wird besonders auf das Infoblatt mit dem Titel Neue DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ der DGUV hingewiesen.

Für die bedarfsgerechte Neuplanung von Feuerwehrhäusern wurde den Kommunen seit ca. 1985 mit der Normenreihe DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ eine einheitliche und verbindliche Grundlage an die Hand gegeben. Die DIN 14092 ist aufgrund des Copyrights beim Beuth-Verlag zu beziehen.

Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäuser müssen der DIN 14092 entsprechen. Diese Norm stellt als Grundsatz heraus, dass die angegebenen Raumprogramme, Merkmale, Maße und Richtwerte als Planungsgrundlagen gedacht sind, aus denen je nach den örtlichen Verhältnissen ausgewählt werden muss. Ziel ist die Errichtung eines auf die örtlichen Verhältnisse abgestellten, feuerwehrtechnisch zweckmäßigen Feuerwehrhauses.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass ein Festhalten an den Mindesteinheiten nicht immer zu dem von der DIN selbst als obersten Grundsatz herausgestellten Ziel führt. Insofern wird die DIN zu ergänzen sein. Der Innenminister hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Mindesteinheiten unterschritten werden dürfen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig ist.

(Quelle: Kommentar zum „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW)“; Kommentar für die Praxis; 9. erweiterte und überarbeitete Auflage, 2016; Dr. h. c. rer. sec. Klaus Schneider, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D.)

Bei der Planung von Neu- oder Umbaumaßnahmen sollte die verantwortliche Gemeindeverwaltung mit ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit (nicht gemeint ist der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr), dem Leiter der Feuerwehr und dem (Fach-)Planer von Anfang an eng zusammenwirken. Der Leiter der Feuerwehr und nicht zuletzt der Sicherheitsbeauftragte können den Planer in Bezug auf spezielle Abläufe und Erfordernisse im Feuerwehrdienst in den Planungsbesprechungen der Gemeinden ergänzend unterstützen.

Auftragsvergabe an einen Architekten

Feuerwehrhäuser werden insbesondere bei kleineren Gemeinden erfahrungsgemäß erst nach mehreren Jahrzehnten neu errichtet. Der Grund ist oftmals, dass die modernen Großfahrzeuge nicht mehr in die Fahrzeughallen eingestellt werden können oder dürfen, da evtl. Verkehrswegbreiten nicht mehr eingehalten und somit Personen verletzt werden können. Damit bei den Planungen der sich stets weiterentwickelnde Stand der Technik auch berücksichtigt wird, muss dem Planer bereits bei der Auftragsvergabe Folgendes in Schriftform aufgegeben werden:

(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(…)

Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass vom Auftragnehmer ne­ben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regelwerke der Un­fallversicherungsträger und des Staates beachtet werden, die für den Auftraggeber gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform. Dies gilt nicht für innerbetriebliche Beschaffungsmaßnahmen.

 
Einrichtungen und Arbeitsverfahren

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Be­trieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installier­ten Arbeitsmittel und Anlagen. (…)

Bereits bei der Planung von Einrichtungen oder Arbeitsverfahren sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Versäumnisse hierbei können im späteren Betrieb oft nur mit großem Aufwand behoben werden.
(Quelle: § 5 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) DGUV Vorschrift 1, Vergabe von Aufträgen und Ziffer 2.4 ff. DGUV Regel 100-001, Grundsätze der Prävention, Mai 2014)

So kann zum Beispiel verhindert werden, dass aufgrund einer möglicherweise nicht ausreichend vorausschauenden Planungsweise das Feuerwehrhaus nach wenigen Jahren bereits kostenintensiv wieder erweitert werden muss.

Neu- und Umbauten von Feuerwehrhäusern stellen somit besondere Herausforderungen an die am Bau beteiligten Personen. Feuerwehrhäuser müssen so gestaltet werden, dass sie von den Feuerwehrangehörigen auch im Einsatzfall sicherheitsgerecht benutzt werden können.

Jedoch können die kommunalen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Bauplaner den Träger der Feuerwehr (Oberbürgermeister, Bürgermeister als Bauherrn) bei Neu- oder Umbauten umfassend beraten. Dies ist umso wichtiger, als in NRW die staatliche Arbeitschutzverwal­tung (Bezirksregierungen) keine Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren mehr durchführt.

Die Zuständigkeiten der Bezirksregierungen sind in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz – ZustVO ArbtG) geregelt.

Bei der Planung von Arbeitsstätten (Rettungswachen, Feuerwehrhäuser usw.) müssen seit langer Zeit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.

Für Arbeitsstätten besteht jedoch kein eigenständiges baurechtliches Genehmigungsverfahren durch die Arbeitsschutzverwaltung in NRW (Bezirksregierung). In der Vergangenheit musste im Baugenehmigungsverfahren die Arbeitsschutzverwaltung durch die Bauaufsichtsbehörde einbezogen werden.

Würdigung des Arbeitsschutzes im Baugenehmigungsverfahren

Die Arbeitsschutzverwaltung des Landes NRW gibt keine fachlichen Stellungnahmen im Zuge von Baugenehmigungsverfahren mehr ab. So führt der Erlass des MBWSV vom 8.3.2013 (– Az.: VIA3-100 –), der zuvor mit dem für Fragen des Arbeitsschutzes zuständigen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW abgestimmt wurde, u. a. aus:

„Es ist daher künftig in der Weise zu verfahren, dass die Bauaufsichtsbehörden Baugenehmigungen ohne Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden mit dem Hinweis erteilen, dass die Belange des Arbeitsschutzes von den Bauherrinnen und Bauherren zu beachten sind. Entsprechend den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes können die Bauherrinnen und Bauherren bei der Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsschutzes auf die Beratung von Betriebsärzten/innen und Sicherheitsfachkräften zurückgreifen. (…)

Die Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Planung und Genehmigung von Arbeitsstätten jedweder Art bleibt aber weiterhin bestehen. (…).Die Vorschriften des Arbeitsschutzes richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber, der für die Umsetzung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich ist. Dessen kompetente Ansprechpartner sind die Entwurfsverfasser, die jedoch insbesondere die späteren Arbeitsabläufe im jeweiligen Betrieb nicht kennen. (…)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). (…)."

 

Die ASR sind nunmehr verstärkt bei der bauaufsichtlichen Betrachtung zu berücksichtigen.

Weiterhin führt die Oberste Baubehörde im Rahmen ihrer Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden aus: Dort, wo eine Prüfung des Arbeitsschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde nicht in Betracht kommt, weil sie nicht über die erforderlichen Fachkräfte verfügt, „kann sie gem. § 61 Abs. 3 BauO NRW Sachverständige heranziehen, deren Honorar dann im Rahmen der Genehmigungsgebühr mit dem Bauherrn abzurechnen wäre“.

(Quelle: Würdigung des Arbeitsschutzes im Baugenehmigungsverfahren; Winnifred Krebs/Martin Brilla/Michael Kast/Wolfgang E. Züll/Michael Becker/Stephan Keller/Andreas Merschmeier; Praxis der Kommunalverwaltung; F 3 NW)

Für Architekten kann somit aufgrund der Tatsache, dass ihr Auftraggeber nicht gleichzeitig der spätere Nutzer oder spätere Arbeitgeber einer Arbeitsstätte ist, eine besondere Herausforderung in der Planungsphase entstehen.

Hinweise zum Regelwerk

Zur vorausschauenden und sicherheitsgerechten Planung von Feuerwehrhäusern sind insbesondere die folgenden Vorschriften in der jeweils aktuellsten Fassung zu beachten (Auswahl):

Staatliches Regelwerk (Auswahl):

Unfallverhütungsvorschriften (Auswahl):

Regelwerke der DGUV (Auswahl):

DIN Normen (Auswahl):

Hinweis: Die DIN-Normen können über den Beuth-Verlag bezogen werden.

 
Weitere Quellen
  • Die Regelwerke des staatlichen Arbeitsschutzrechtes sind kostenlos auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de in der Rubrik „Arbeitsstätten“ zu finden, dort insbesondere die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
  • Die derzeit gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sind unter www.publikationen.dguv.de kostenlos einsehbar.
  • Über das Portal „KomNet“ des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung (www.komnet.nrw.de), der Wissensdatenbank der Arbeitsschutzverwaltung NRW, können von Gemeinden als Bauherren oder Planern Fragen zur Auslegung des Arbeitsstättenrechts gestellt werden. Dort wird bereits auch eine Frage-/Antwortsammlung (FAQs) zum Arbeitsschutz kostenlos zur Verfügung gestellt.
Stand: 04/2021
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