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Trittsicherheit

Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle im Feuerwehrdienst werden in ihrer Häufigkeit und Schwere meist unterschätzt. Aus diesem Grund sollen Fußböden keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Fußböden müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

Unter ebenen Bedingungen gelten in Räumen bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstelle. Bodenbeläge werden nach ihrer Rutschhemmung in fünf „Bewertungsgruppen“ eingeteilt. Dabei ist „R 9“ die Bewertungsgruppe mit den geringsten und „R 13“ die Bewertungsgruppe mit den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung (R). Zusätzlich wird bei profilierten Belägen der Verdrängungsraum klassifiziert.
Hierbei hat „V 4“ den geringsten und „V 10“ den höchsten Verdrängungsraum (V).

In Feuerwehrhäusern sind Bodenbeläge folgender Bewertungsgruppen erforderlich (für NRW):

Abweichungen sind auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung möglich.

Fahrzeug-Stellplätze
R 11
Waschhallen
R 11 / V 4
Arbeitsgruben
R 12 / V 4
Instandsetzungs- und WartungsräumeR 11
Lagerräume für Öle und Fette
R 12 / V 6
Schlauchpflege
R 12
Schulungsräume, Büros
R 9
Teeküchen
R 10
SanitärräumeR 10
Umkleideräume
R 10

Fahrzeug-Stellplätze
R 12
Waschhallen
R 11 / V 4
Arbeitsgruben
R 12 / V 4
Instandsetzungs- und WartungsräumeR 11
Lagerräume für Öle und Fette
R 12 / V 6
Schlauchpflege
R 12
Schulungsräume, Büros
R 9
Teeküchen
R 10
SanitärräumeR 10
Umkleideräume
R 10

Wichtig für die Trittsicherheit ist auch, dass die Bewertungsgruppen der Bodenbeläge von benachbarten Räumen und Bereichen nur um eine Bewertungsgruppe variieren dürfen.

In Fahrzeughallen kann die Trittsicherheit im Bereich der Verkehrswege unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass das Ableiten von anfallendem Wasser über Verkehrswege vermieden wird. Eine geeignete Maßnahme ist die Planung von Ablaufrinnen oder Einläufe, die mittig unter der Fahrzeuglängsachse angeordnet werden. Dabei ist ein Gefälle von mindestens 2 % einzuplanen. Ob die Abführung des anfallenden Wassers über einen Koaleszenzabscheider zu erfolgen hat, ist mit der zuständigen Behörde zu klären.


Stand: 03/2021
Webcode: w252