Einsturzgefahren
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Einsturzgefahren

Die Standsicherheit durch Schadenseinwirkung beeinträchtigter Objekte und Konstruktionen lässt sich im Regelfall nur durch sachverständige Personen feststellen. Im Feuerwehreinsatz lassen sich Einsturzgefahren und Einsturzrisiken im Rahmen der Erkundung nur schwer erkennen und bewerten. Voraussetzung für den sicheren Einsatz ist deshalb ein auf mögliche Einsturzgefahren abgestelltes Verhalten beim Eindringen in und beim Rückzug aus möglichen Gefahrenbereichen.

Einsturzursachen nach Brandeinwirkung sind z. B. 

  • die Abnahme tragender Querschnitte, z. B. durch Abbrand von Holzkonstruktionen, 
  • Tragfähigkeitsverluste von Stahlkonstruktionen, 
  • die Längenausdehnung von Stahlbauteilen, verbunden mit dem Umdrücken anderer Bauteile, 
  • das Zusammenziehen von Stahlbauteilen, verbunden mit dem Abrutschen vom Auflager, 
  • Überlastungen durch Brandschutt und Löschwasser.

Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist.

Eingestürzte, teilweise eingestürzte oder durch Einsturz gefährdete Objekte dürfen nur betreten werden, wenn dies

  • zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen erforderlich oder 
  • zur Beseitigung vorhandener Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig, 
  • für Einsatzkräfte sicher möglich ist.

Für eine sichere Beurteilung der Standsicherheit von Objekten und Konstruktionen sind ggf. Bausachverständige hinzuzuziehen.

Einsturzgefährdete Konstruktionen oder Bauteile sind durch Abstützen oder Verbauen zu sichern, wenn dies zur Sicherung der Einsatzkräfte notwendig ist.

Abstützungen oder Verbaue sollten den Umfang von Sofortmaßnahmen nicht überschreiten. Ansonsten sollten Spezialfirmen hinzugezogen werden.

Einsturzgefährdete Objekte und Konstruktionen sind laufend auf Anzeichen eines bevorstehenden Einsturzes zu überwachen, z. B. auf

  • sichtbare Zeichen, wie Risse, Durchbiegungen, 
  • hörbare Zeichen, z. B. Knacken, rieselnde Geräusche.

Nicht gesicherte Objekte sind als einsturzgefährdet zu kennzeichnen und Gefahrenbereiche müssen abgesperrt werden. Der abzusperrende Gefahrenbereich muss die mögliche Fallweite von Teilen und Trümmern berücksichtigen. Absperrmaßnahmen müssen auch bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände getroffen werden. 

Fahrzeuge dürfen nicht im Gefahrenbereich einsturzgefährdeter Objekte aufgestellt werden. 

Bei einsatztaktisch notwendigem Abbruch einsturzgefährdeter Objekte und Konstruktionen sind Bausachverständige hinzuzuziehen. Zur Ausführung der Arbeiten werden ggf. auch Abbruchunternehmen benötigt.

Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind vorher auf ihren baulichen Zustand zu untersuchen, insbesondere auf

  • konstruktive Gegebenheiten, 
  • statische Verhältnisse, 
  • Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe, 
  • Art und Lage von Leitungen.

Durch Abbruch- und Aufräumarbeiten entstehende Gefährdungen sind zu vermeiden. Hier sollte z. B. Folgendes beachtet werden:

  • Brandschutt oder Dachziegel nicht abwerfen 
  • Bauteile nicht herunterspritzen 
  • Fensterscheiben nicht herausschlagen oder abwerfen 
  • Tragende Bauteile nur auf Anweisung und unter besonderen Schutzmaßnahmen abbrechen

Der vorstehende Text ist größtenteils dem Abschnitt C21 der DGUV Information 205-010, Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz entnommen.

Stand: 02/2021
Webcode: w218