Hygienemaßnahmen dienen dem Schutz der Einsatzkräfte vor Schadstoffkontaminationen an Einsatzstellen. Durch geeignete Maßnahmen ist zudem die Verschleppung von Schadstoffen von Einsatzstellen in die Feuerwehrhäuser und Privatbereiche der Feuerwehrangehörigen zu vermeiden. Für Feuerwehreinsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.
Kontaminationen entstehen bei
- Brandeinsätzen mit Schadstoffen, z. B. durch Kontamination mit Rußpartikeln und anderen Brandrückständen und Verschmutzungen,
- Rettungseinsätzen und im Rettungsdienst, z. B. durch Kontakt mit Blut, Ausscheidungen, abgehusteten Aerosolen und Tröpfchen,
- Feuerwehreinsätzen im Bereich gefährlicher Stoffe und Güter, z. B. durch Einwirkung chemischer, biologischer oder radioaktiver Stoffe,
unzureichenden Hygienemaßnahmen, wenn
- bauliche Einrichtungen und organisatorische Regelungen für Hygienemaßnahmen fehlen oder unzureichend sind,
- persönliche Hygienemaßnahmen unterbleiben,
- Feuerwehrangehörige nicht über die möglichen Gesundheitsgefahren im Feuerwehrdienst unterwiesen sind.
Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen oder anderen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt/die Betriebsärztin, beraten zu lassen.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden können.
Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müssen die persönlichen Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind, müssen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet werden (§ 11 Abs. 1 „Biostoffverordnung“; Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen).
An Einsatzstellen müssen Einsatzleiter Gefährdungsabschätzungen bezüglich möglicher Schadstoffe vornehmen, z. B. Informationen aus Einsatzplänen über gelagerte Stoffe oder PCB-haltige Kondensatoren einholen.
Fahrzeuge an Einsatzstellen sind so aufstellen zu lassen, dass das Eindringen von Schadstoffen in die Mannschaftskabine möglichst vermieden wird. Die Einsatzdauer von Einsatzkräften in schadstoffbelasteten Bereichen ist auf das Nötige zu beschränken. Ggf. müssen zusätzliche persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden, z. B. Kontaminations- oder Chemikalienschutzanzüge.
Während der Brandbekämpfung und der Nachlösch- und Aufräumarbeiten noch „warmer“ Brandstellen muss grundsätzlich das Tragen geeigneter Atemschutzgeräte
zum Schutz vor Schadstoffinhalation sichergestellt werden. Nach „Feuer aus“ können Brandstellen noch ein bis zwei Stunden „warm“ sein.
Das Rauchen, Trinken und Essen im Gefahrenbereich schadstoffbelasteter Einsatzstellen ist grundsätzlich zu unterlassen. Nach Einsatzende sind alle, insbesondere durch Schadstoffe verunreinigten Ausrüstungen, Geräte und Schläuche unter fließendem Wasser grob zu reinigen, ggf. auch die Einsatzfahrzeuge.
Verunreinigungen dürfen nicht in Fahrzeuge und Feuerwehrhäuser verschleppt werden. Bis zur Endreinigung am Feuerwehrhaus oder in der feuerwehrtechnischen Einrichtung soll der Transport ggf. in gesonderten Fahrzeugen durchgeführt werden. Stark kontaminierte Schutzkleidung und Geräte sind ggf. schon an der Einsatzstelle in Foliensäcke zu verpacken, zu kennzeichnen und der fachgerechten Reinigung zuzuführen.
Vor Einsätzen sind die Privatkleidung und persönliche Gegenstände möglichst im Feuerwehrhaus abzulegen. Wenn möglich ist dort Wechselwäsche bereitzuhalten. An Einsatzstellen soll der Hautkontakt mit Schadstoffen, z. B. mit Brandruß, vermieden werden. Gegen mögliche Schadstoffinhalationen ist auch bei Nachlösch- und Aufräumarbeiten geeigneter Atemschutz zu benutzen. Bei umluftabhängigen Atemschutzgeräten müssen mindestens Vollmasken mit Kombinationsfilter ABEK2 – P3 zum Einsatz kommen.
Essen und Trinken ist an der Einsatzstelle nur außerhalb mit Brandruß kontaminierter Bereiche und nur nach gründlicher Reinigung von Gesicht und Händen möglich. Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen bestehen Gesundheitsgefahren.
Nach Einsatzende ist die Schutzkleidung, wenn möglich, schon an der Einsatzstelle grob und die Schutzstiefel unter fließendem Wasser zu reinigen. Schadstoffe und Schmutz dürfen nach Einsatzende nicht in die sauberen Bereiche des Feuerwehrhauses verschleppt werden, z. B. in die Sozial- und Aufenthaltsräume.
Stiefel sind schon im Zugangsbereich des Feuerwehrhauses gründlich zu reinigen. Die Schutzkleidung ist je nach Verschmutzungsgrad zu säubern oder zu wechseln und zur Reinigung zu geben. Bei Schutzhandschuhen ist auch auf mögliche Verunreinigung der Handschuh-Innenseiten zu achten. Die verschmutzte Einsatzkleidung ist grundsätzlich von der Straßenkleidung gesondert aufzubewahren.
Bei möglicher Schadstoffkontamination ist nach Einsatzende die persönliche Grundreinigung durch Duschen erforderlich. Auf den Schutz der Haut ist zu achten.
Eine Hautreinigung ist nach dem Grad der Verschmutzung durchzuführen. Anschließend hat die Hautpflege zu erfolgen. Entsprechende Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sind zu benutzen. Soweit vorhanden sind Hautschutzpläne zu beachten. Desinfektionsmittel sind nur sparsam zu verwenden, da diese auf den natürlichen Schutzfilm der Haut einwirken und bei unsachgemäßer Anwendung zu Hautschäden führen können.
In Feuerwehrhäusern sind „Schmutzige Bereiche“ (Schwarz-Bereiche) von „Sauberen Bereichen“ (Weiß-Bereiche) räumlich und/oder organisatorisch zu trennen. In den Zugängen zu Feuerwehrhäusern müssen Einrichtungen zum Reinigen von verschmutzten und abwaschbaren persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sein, z. B.
- Fußmatten oder Roste zum Grobreinigen von Stiefeln und Schuhen,
- Wascheinrichtungen oder –anlagen für Schutzstiefel und Schutzkleidung.
Muss von einer Schadstoffkontamination der Schutzkleidung ausgegangen werden, ist diese sofort nach Einsatzende zu wechseln. Die fachgerechte Reinigung kontaminierter und verschmutzter Schutzkleidung ist zu organisieren und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu veranlassen. Einsatzkleidung darf nicht privat gewaschen werden.
Verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung muss von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden, z. B. in den dafür vorgesehenen Doppelspinden oder in voneinander getrennten Räumen.
In Feuerwehrhäusern müssen Waschräume mit Duschen und Waschbecken mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorhanden sein, mindestens jedoch Waschgelegenheiten mit fließendem Warm- und Kaltwasser. Anforderungen an Waschräume und Waschgelegenheiten ergeben sich z. B. aus der Arbeitsstättenverordnung.
In Waschräumen und an Waschgelegenheiten müssen die hygienisch erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel vorhanden sein. Zur hygienischen Reinigung gehört auch die Entnahme der Reinigungsmittel aus Direktspendern. Hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind z. B. Einmalhandtücher.
Die „Schwarz-Bereiche“ des Feuerwehrhauses sind nach Einsätzen mit Schadstoffen zu reinigen. Dies gilt auch für Fahrzeughallen und insbesondere für Umkleidebereiche, wenn eine Verschleppung von Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Hinweis:
Der vorstehende Text ist größtenteils dem Abschnitt C30 der DGUV Information 205-010, Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz entnommen.