Sicheres Rückwärtsfahren und Einweisen
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Sicheres Rückwärtsfahren und Einweisen

Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen müssen sich ihrer Verantwortung für mitfahrende Personen, Verkehrsteilnehmer und das Fahrzeug bewusst sein. Sicheres Fahren setzt Fahrpraxis auf den vorhandenen Fahrzeugtypen und Vertrautheit mit deren Fahrverhalten voraus. Fahrer müssen gefährliche Verkehrsvorgänge vermeiden und ihnen begegnen können. Zu den gefährlichen Verkehrsvorgängen gehören das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen.

Gefährdungen entstehen durch das Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Feuerwehrfahrzeugen insbesondere durch

  • Aufenthalt im Gefahrenbereich rückwärtsfahrender Fahrzeuge,
  • eingeschränkte Sicht des Fahrers an nicht ausreichend beleuchteten oder unübersichtlichen Einsatzstellen,
  • Einweiser, die keine eindeutigen Handsignale geben,
  • Tordurchfahrten und bei der Einfahrt auf den Stellplatz im Feuerwehrhaus.

Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden. Hat der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren oder beim Zurücksetzen eingeschränkte Sicht und können Personen gefährdet werden, muss er sich einweisen lassen. Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen für Fahrbewegungen gibt.

Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Hindernisse sind z. B. Gebäudeteile, andere Fahrzeuge, Gruben oder Materialstapel. Einweiser dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Einweiser müssen ausreichend Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können. Sie müssen sich gut erkennbar im Blickfeld des Fahrzeugführers aufhalten, Blickkontakt halten und den „toten“ Winkel hinter dem Fahrzeug einsehen können. Beim Einweisen müssen eindeutige Handsignale gegeben werden.

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen (§ 9 Abs. 5 StVO).

Gefährliche Verkehrsvorgänge, wie das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z. B. beim Wenden, sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Ausreichende Fahrpraxis und vorausschauendes Fahren reduzieren gefährliche Verkehrsvorgänge.

Lichtzeichen für die freie Tordurchfahrt ersetzen nicht den Einweiser für die Rückwärtsfahrt auf den Stellplatzbereich des Fahrzeuges im Feuerwehrhaus. Das „Grün“ der Lichtzeichenanlage signalisiert lediglich die freie Tordurchfahrt. Ein Einweiser kann bei möglicher Sichteinschränkung oder bei möglicher Gefährdung von Personen trotzdem erforderlich sein.

Rückfahrscheinwerfer verbessern das Signalbild des Fahrzeuges und tragen dadurch zu mehr Sicherheit beim Rückwärtsfahren bei.

Hinweis
Der vorstehende Text ist dem Abschnitt C5 der DGUV Information 205-010, Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz, entnommen.

Stand: 11/2019
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