Der Transport von kontaminierter PSA oder Ausrüstungsgegenständen muss in gesonderten Behältern und mit der erforderlichen Ladungssicherung erfolgen.
Der unverpackte Transport in der Mannschaftskabine ist nicht zulässig, da hierdurch
- ein sauberer Raum unnötig kontaminiert würde und
- keine geeignete Ladungssicherung hergestellt und gewährleistet werden könnte.
Der Transport und auch die Lagerung kontaminierter PSA oder anderer Ausrüstungsgegenstände in privaten Fahrzeugen oder Wohnräumen führt unweigerlich zu einer Kontaminationsverschleppung in das engste Familienumfeld und ist daher auszuschließen. Das gilt auch für das Waschen von kontaminierter PSA oder anderer Ausrüstungsgegenstände in privaten Waschmaschinen oder Privaträumen.
Hinweis
Der vorstehende Text wurde der Ziffer 4.6 der DGUV Information 205-035, Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr (Stand 05/2020) entnommen.