Transportunfällen mit gefährlichen Gütern
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Transportunfällen mit gefährlichen Gütern

An Einsatzstellen mit Gefahrgutunfällen darf von den vorhandenen Transportgütern und Betriebsstoffen keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen. Schutzmaßnahmen zum Transport gefährlicher Güter regelt das „Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“ mit den entsprechenden Gefahrgutverordnungen. Die sich daraus ergebenden Kennzeichnungspflichten sind für die Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen von besonderer Bedeutung.

Gefährdungen entstehen bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern insbesondere durch

  • Einsatz ohne Kenntnis über vorhandene Gefahrgüter, Betriebsstoffe und den davon ausgehenden Gefährdungen,
  • unzureichende Abstände zu Unfallfahrzeugen und Bauwerken,
  • Einatmen oder Kontakt mit gesundheitsschädlichen, giftigen oder ätzenden Stoffen, z. B. Säuren (Salzsäure, Ameisensäure u. a.) oder Laugen (Natronlauge, Salmiakgeist u. a.),
  • brennbare Flüssigkeiten, z. B. Benzin, Ethanol,
  • brennbare, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z. B. Propan, Butan,
  • giftige, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z. B. Chlor,
  • tiefkalte verdichtete oder verflüssigte Gase, z. B. Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff,
  • Explosivstoffe, z. B. Sprengstoffe und Munition,
  • radioaktive Stoffe,
  • krebserzeugende Stoffe, z. B. Benzol, Vinylchlorid.

Bei Transportunfällen muss stets ein sicherer Einsatz gewährleistet sein.

Vor der Entscheidung über Einsatzmaßnahmen müssen frühzeitig alle (Gefahr-)Güter und Betriebsstoffe in eine Gefährdungsermittlung einbezogen werden. Nur so können die von ihnen ausgehenden Gefährdungen festgestellt werden.

Informationsquellen sind z. B. Fahrer, Kennzeichnungen auf dem Fahrzeug, den Umverpackungen usw., Begleitpapiere und fachkundige Personen.

Lassen sich vor Ort vorhandene Gefahrgüter und die von ihnen ausgehenden Gefährdungen nicht ermitteln, müssen bei der Gefährdungsermittlung z. B. Feuerwehr-Leitstellen, Transporteure, Fachbehörden, Personen mit besonderer Fachkenntnis, Giftnotrufzentralen oder das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) der deutschen chemischen Industrie einbezogen werden.

Anlass und Abfolge der Hinzuziehung externer Stellen oder fachkundiger Personen müssen Einsatz vorbereitend in Einsatzplänen festgelegt sein.

An Lastkraftwagen, Sattelzügen und Lastzügen, die gefährliche Güter in bestimmter Menge transportieren, muss jeweils vorne und hinten eine mindestens 40 cm x 30 cm große orangefarbene Warntafel angebracht sein. Warntafeln weisen auf besondere Gefahren hin. Sie müssen entfernt sein, wenn keine Gefahrgüter geladen sind.

Zusätzlich zu den neutralen Warntafeln vorne und hinten am Fahrzeug sind bei Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Tankcontainern, die bestimmte Gefahrgüter transportieren, an den Seiten eines jeden Tanks oder jeder Tankabteilung Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern angebracht.

Seitliche Warntafeln müssen dann nicht vorhanden sein, wenn an Fahrzeugen mit nur einer Tankabteilung anstelle der neutralen Warntafeln die Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern vorne und hinten am Fahrzeug angebracht sind. Warntafeln müssen entfernt sein, wenn die Tanks gereinigt und entgast sind.

Zusätzlich zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Warntafeln müssen Transportgefäße und Versandstücke mit Gefahrzetteln gekennzeichnet sein. Gefahrzettel weisen durch farbige Kennzeichnung, Symbole und ggf. auch Aufschriften auf besondere Gefahren hin. Für das Verhalten bei Transportunfällen werden Unfallmerkblätter als schriftliche Weisungen mitgeführt, z. B. mit Angaben über Eigenschaften und Gefahren des Ladegutes und erforderliche Erstmaßnahmen. Unfallmerkblätter werden im Führerhaus mitgeführt.

 

Ladungen können immer falsch oder unklar deklariert sein. Deshalb gilt: Wenn möglich, das Ladegut kontrollieren. Dadurch, dass Gefahrgüter erst ab bestimmten Mengen kennzeichnungspflichtig sind, können sie auch ohne jede äußere Kennzeichnung eines Transportfahrzeuges an der Einsatzstelle vorhanden sein.

Der vorstehende Text ist größtenteils dem Abschnitt C25 der DGUV Information 205-010, Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz entnommen.

Stand: 03/2021
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