Betriebsfeuerwehren
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Betriebsfeuerwehren

Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) wurde mit der Betriebsfeuerwehr, neben der Werkfeuerwehr, eine weitere, von einem privaten Unternehmen oder einer privaten Einrichtung unterhaltene, nicht-öffentliche Feuerwehr wieder gesetzlich geregelt.

Damit stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr. Hierbei gibt es zwei Fallkonstellationen:

Die Einsätze der Betriebsfeuerwehr auf dem Betriebsgelände sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft abgesichert.

Handelt es sich um Einsätze außerhalb des Betriebsgeländes, gelten andere Regelungen.

Nach § 2 Abs. 1 BHKG müssen die Gemeinden und Kreise als Träger die Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sicherstellen. Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw) außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 BHKG zu leisten.

Eine Betriebsfeuerwehr hat nach § 19 Abs. 2 VObFw die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Staffel (1/5/6).

Angehörige von betrieblichen Feuerwehren können (...) ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen (§ 20 Abs. 1 VObFw). Bei der Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz bei einer Freiwilligen Feuerwehr durch Angehörige betrieblicher Feuerwehren gehen die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten ihrer Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Feuerwehr vor (§ 20 Abs. 3 VObFw).

Wird die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebsgeländes auf Anforderung der örtlichen Feuerwehr tätig, liegt eine versicherte Tätigkeit in einem Hilfeleistungsunternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII vor, so dass die betrieblichen Feuerwehrkräfte im Falle der Heranziehung/Unterstützung der Feuerwehr außerhalb des Betriebsgeländes auch unentgeltlich/ehrenamtlich für die Feuerwehr tätig werden.

Demnach sind die betrieblichen Feuerwehrkräfte bei auswärtigen Einsätzen zur Unterstützung der Feuerwehr bei der Unfallkasse NRW versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII).

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 6–7/2019" entnommen.

Stand: 12/2021
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