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Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter in ursĂ€chlichem Zusammenhang mit seiner (infolge) versicherten TĂ€tigkeit erleidet. UnfĂ€lle sind zeitlich begrenzte, von auĂen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod fĂŒhren (§ 8 SGB VII). Als KörperschĂ€den gelten sowohl physische als auch psychische SchĂ€den. Der Körperschaden muss Folge eines erlittenen Unfalls sein. Erkrankungen oder BeeintrĂ€chtigungen, die bereits vor dem Unfall vorlagen, werden grundsĂ€tzlich nicht als Unfallfolge anerkannt. Als ArbeitsunfĂ€lle gelten auch WegeunfĂ€lle sowie UnfĂ€lle bei Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines ArbeitsgerĂ€tes.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind kraft Gesetzes die Personen unfallversichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei UnglĂŒcksfĂ€llen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tĂ€tig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Hierzu zĂ€hlen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.