Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe 🔈
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Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe 🔈

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Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation  ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. 

Die Kommune kann die  Aufgaben aber auch an private Organisationen (zum Beispiel Vereine)  übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren.  Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit  gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht  notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der  ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die  Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger  (Unfallkasse) leichter.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf  die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von  dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche  Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation  und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der  Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Unversichert  bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in  Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel  private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für  Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen  privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.



Stand: 10/2023
Webcode: w338