Die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels ist dem echten Gesundheitsschaden gleichgestellt, wenn das Hilfsmittel zum Zeitpunkt des Unfalls zweckentsprechend am Körper getragen wurde und das Hilfsmittel durch eine Kraft auf den Körper beschädigt oder dieses verloren wurde.
Stand: 11/2021
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