Nicht selten kommt es vor, dass auch die Leiterin oder der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ehrenamtlich in der Freiwilligen Feuerwehr mitarbeitet. Wie sieht es dann mit dem Versicherungsschutz aus?
Wenn die Leiterin oder der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften einen Unfall erleidet, muss geprüft werden, in welcher Eigenschaft sie oder er zum Unfallzeitpunkt tätig war. In der Funktion der Leiterin oder des Leiters einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, sind diese in der Regel Beamte und demzufolge versicherungsfrei gemäß § 4 SGB VII. D.h. die Entschädigung läuft im Rahmen der Beamtenfürsorge über den Dienstherrn.
War sie oder er aber zum Unfallzeitpunkt als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig, also nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII, und hat sie oder er einen entschädigungspflichten Arbeitsunfall erlitten, so wird dieser durch die Unfallkasse NRW entschädigt.
Dies trifft nicht nur auf die Leiterin oder den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften zu, sondern auch auf alle diejenigen, die in ihrem Hauptberuf bei einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften oder einer Berufsfeuerwehr tätig sind und sich darüber hinaus noch in der Freiwilligen Feuerwehr engagieren.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 10/2016" entnommen.