Jetzt auch Leistungen für gleichgestellte Hinterbliebene
Zum 1. Januar 2020 erfolgte mit der 15. Änderung der Satzung der Unfallkasse NRW auch eine Erweiterung der bereits seit 2016 geltenden Richtlinien für freiwillige Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Dienst in Feuerwehren.
Auf der Grundlage des § 56 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) erbringt die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (§ 9 BHKG) oder deren Hinterbliebene, wenn Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nach dem SGB VII nicht bestehen.
Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von aktiven ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihrer Hinterbliebenen, soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben.
Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch durch Verwaltungsentscheidung der Unfallkasse NRW abgelehnt worden sind.
Neu ist, dass nun auch die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenberechtigten Kindes der oder des Verstorbenen ebenfalls berechtigt ist, freiwillige Unterstützungsleistungen zu erhalten.
Voraussetzung ist, dass
- zum Zeitpunkt des Todes eine häusliche Gemeinschaft mit der später verstorbenen Person bestanden hat und
- die oder der Berechtigte weder mit dieser noch anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist (sogenannte gleichgestellte Hinterbliebene).
- Ferner darf die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein.
In diesem Fall können gleichgestellte Hinterbliebene auch dann freiwillige Unterstützungsleistungen erhalten, wenn zwar ein Versicherungsfall nach dem SGB VII vorliegt, die oder der gleichgestellte Hinterbliebene selbst aber nach dem SGB VII nicht leistungsberechtigt ist.
Freiwilligen Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren oder deren Hinterbliebene setzen voraus, dass
- Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nach dem SGB VII nicht bestehen,
- es sich um aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuewehr handelt (§ 9 BHKG) und
- die Gesundheitsschäden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen beispielsweise ein Arbeitsunfall nach dem SGB VII wegen fehlender Kausalität (z.B. Schadensanlage) zu verneinen ist.
Die freiwilligen Unterstützungsleistungen sind pauschaliert nach dem Ausmaß der Erkrankungsfolgen ausgestaltet und werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht. Die Gewährung setzt zwingend einen Antrag der Betroffenen voraus, der erst nach der Entscheidung über Ansprüche nach dem SGB VII zu stellen ist; ein Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) muss allerdings nicht abgewartet werden.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 1-2/2020 " entnommen.