Osterfeuer 🔈
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Osterfeuer 🔈

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Was ist eigentlich mit dem Osterfeuer?

Wie jedes Jahr vor Ostern häufen sich Anfragen, ob Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren bei der Durchführung von Osterfeuern bei der Unfallkasse NRW versichert sind.

Zwar ist die Durchführung von Osterfeuern keine originäre Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehren nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, jedoch können im Einzelfall solche Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen versichert sein, mit deren Wahrnehmung sie durch ihren Dienstherrn beauftragt werden. Beauftragt also die Verwaltungsspitze, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Kommune Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr beispielsweise mit der Entfachung und Beaufsichtigung eines Osterfeuers, so stehen Kameradinnen und Kameraden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unfallkasse NRW.

Diese Beauftragung kann durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister auch auf die Leitung der Feuerwehr delegiert werden. Der Versicherungsschutz umfasst die auszuübende Tätigkeit, aber auch Wege, die in diesem Zusammenhang zurückgelegt werden. Wenn das Osterfeuer jährlich stattfindet, ist eine Aufnahme des Termins in den Dienstplan ratsam.

Nicht versichert ist die Teilnahme an einem Osterfeuer, welches zum Beispiel auf Anfrage eines Kindergartens durchgeführt wird und nicht von der Kommune veranstaltet wurde.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 3/2020" entnommen.

Stand: 04/2023
Webcode: w342